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Benutzungsbedingungen und Benutzungsbeschrän

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V. Der Archivbenutzer

35. Benutzungsbedingungen und Benutzungsbeschrän

Regional-Benutzungsbedingungen und Benutzungsbeschränkungen 115 und Lokalarchive: F. G. Emmison, Archives and local history, London 1966. Als Einführungen für bestimmte Benutzergruppen sind auch einige der zu Abschnitt 32 genannten sachthematischen Inventare gedacht. Kür­

zere Einführungen geben die prospektartigen Einweisungstexte einzelner Archive wie der >Guide du Lecteur< des Nationalarchivs in Paris. Zur Be­

nutzungsstatistik: F. Zimmermann, Archivstatistik, in: Archivar 16, 1963, Sp. 161-78. Angaben über einzelne Archive und Archivverwaltun­

gen finden sich in den für ausländische Archive vielfach publizierten Jahresberichten.

Sozialgesetz-116

buchs unterliegen, ziehen der uneingeschränkten Archivbenutzung Grenzen.

Die in dieser Lage auch in der Bundesrepublik notwendig gewor­

denen Archivgesetze stellen das Recht der Archivbenutzung auf neue Grundlagen. Laut §5 des Bundesarchivgesetzes vom 6. Jan. 1988 steht „das Recht, Archivgut des Bundes aus einer mehr als 30 Jahre zurückliegenden Zeit zu nutzen . . ., jedermann auf Antrag zu“, eine Festlegung, die deutlich über die Eingrenzung der zulässigen Benut­

zungszwecke in der bisherigen Benutzungsordnung des Bundesarchivs hinausgeht. „Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, hat nach Maßgabe der Benutzungsordnung das Recht, das Archivgut nach Ablauf der Sperrfristen zu nutzen“, heißt es etwas vorsichtiger im 1987 erlassenen Landesarchivgesetz Baden-Württemberg, wobei das nordrhein-westfälische Gesetz erläuternd hinzufügt, „ein berechtigtes Interesse“ sei „insbesondere gegeben, wenn die Nutzung zu amtli­

chen, wissenschaftlichen oder publizistischen Zwecken oder zur Wahr­

nehmung von persönlichen Belangen begehrt wird“. Im bayerischen Gesetz werden auch „heimatkundliche, familiengeschichtliche“ und

„unterrichtliche Zwecke“ ausdrücklich auf geführt. Die Neufassung der bisher gültigen Benutzungsordnungen für staatliche und kom­

munale Archive aufgrund der neuen Gesetze steht in den meisten Län­

dern noch aus.

Die künftig gesetzlich geregelten Sperr- und Schutzfristen sehen neben der generellen 30-Jahres-Frist längere Zeitspannen von 60 oder sogar 80 Jahren für alle Unterlagen vor, die dem Steuer-, Sozial- oder Arztgeheimnis und anderen gesetzlichen Geheimhaltungsvorschriften unterliegen. Alles „Archivgut, das sich auf natürliche Personen be­

zieht“, ausgesprochene Personalakten, aber auch einzelne Unter- suchungs- und Prozeßakten, dürfen laut Bundesarchivgesetz erst 30 Jahre nach dem Tod oder, falls der Tod nicht feststellbar ist, 110 Jahre nach der Geburt des Betroffenen benutzt werden, eine Frist, die das baden-württembergische Gesetz auf 10 Jahre nach dem Tod ver­

kürzt hat. Eine Benutzung vor Ablauf dieser Fristen wird nur zuge­

standen, wenn der Betroffene selbst oder seine Erben zustimmen oder wenn, für wissenschaftliche Forschungsprojekte, die „Beeinträchti­

gung schutzwürdiger Belange“ ausgeschlossen werden kann. Die in verschiedenen Archiven bisher geforderte Verpflichtung des Benutzers zur Respektierung etwaiger Persönlichkeitsrechte wird hier nicht ausreichen. Für konkrete Forschungsarbeiten können jedoch auch die allgemeinen Sperrfristen verkürzt werden, wobei nach dem baden- württembergischen Gesetz auf die an sich vorgeschriebene

Anonymi-Benutzungsbedingungen und Benutzungsbeschränkungen 117 sierung persönlicher Daten verzichtet werden kann, „wenn das wissen­

schaftliche Interesse an der Offenbarung wegen der Bedeutung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange des Betroffenen erheblich überwiegt“. Vor Inangriffnahme größerer zeitgeschicht­

licher Forschungsvorhaben, insbesondere auch für Dissertationen, empfiehlt sich eine vorbereitende Erörterung der gesamten Quellen­

lage und etwa bestehender Zugangsbeschränkungen mit sachkundigen Archivaren.

Grundsätzlich ist sicher davon auszugehen, daß im Rahmen der ge­

setzlich festgelegten Schutzfristen jeder interessierte Archivbesucher, nicht nur der wissenschaftlich ausgewiesene Forscher, die im Regelfall auf einem einfachen Formblatt beantragte Benutzungsgenehmi­

gung erhalten wird. Sonderregelungen für Ausländer wird es in den Archiven der Bundesrepublik auch künftig nicht geben, doch werden in ausländischen Archiven für die Erteilung der Benutzungserlaubnis zum Teil auch weiterhin Empfehlungsschreiben von akademischen Lehrern oder Institutionen, gelegentlich auch von den diplomatischen Vertretungen des Heimatlandes gefordert. Eine vorbereitende schrift­

liche Anfrage ist in allen Fällen, auch bei Archiven innerhalb der Bun­

desrepublik, unbedingt zu empfehlen.

Erschwerungen oder auch Beschränkungen der Benutzung können sich in einzelnen Archiven aus den beengten Raum- und Perso­

nalverhältnissen ergeben, deren Entwicklung mit der in den letzten Jahrzehnten vielerorts stark angestiegenen Benutzerfrequenz zum Teil nicht Schritt halten konnte. In einzelnen Archiven ist daher die Zahl der Archivalien, die mit einer Bestellung oder auch im Lauf eines Tages geordert werden können, begrenzt. Die Notwendigkeit, Archivalien vorzubestellen, gilt vor allem dann, wenn die Benutzerräume außer­

halb der regulären Dienststunden, abends oder am Wochenende auf­

gehalten werden. Nach dem Bundesarchivgesetz kann die Benutzung versagt werden („ist nicht zulässig“), wenn „der Erhaltungszustand des Archivguts gefährdet würde“, oder auch, wenn „ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen würde“. Im erstgenannten Fall werden zumeist ersatzweise Mikrofilm- oder Mikrofichekopien zur Verfügung gestellt. Die Sperrung von ungeordneten oder in der Ordnung befind­

lichen Beständen, bei denen „die Ermittlung und Beibringung“ der ge­

suchten Stücke, wie es in der bisherigen Benutzungsordnung der hessi­

schen Staatsarchive heißt, „einen unverhältnismäßigen Aufwand erfor­

dern“, sollte zeitlich begrenzte Ausnahmeregelung bleiben.

Aus konservatorischen Gründen wird auch die Versendung von Archivalien zur Benutzung in anderen Archiven heute nach

Mög-lichkeit durch das Angebot der Verfilmung oder Kopierung ersetzt.

Versand- und Versicherungskosten hat in jedem Fall der Benutzer zu tragen. Besonders wertvolle oder in ihrer Erhaltung gefährdete Doku­

mente, Urkunden mit Hängesiegeln, ältere Amtsbücher, Kopiare, Salbücher oder auch lose Korrespondenzen werden vielfach von der Versendung ausgeschlossen, die etwa von der Benutzungsordnung für die niedersächsischen Staatsarchive generell „nur in Ausnahmefällen“

zugelassen wird. Ausleihe von Archivalien aus ausländischen Archiven wird nur in begründeten Sonderfällen möglich sein, wobei zumeist Ge­

währleistung der Gegenseitigkeit gefordert wird.

Die Benutzungsgenehmigung schließt im allgemeinen die Erlaub­

nis zur vollständigen oder auszugsweisen Veröffentlichung der benutzten Dokumente ein, während die Weitergabe der Ergebnisse an Dritte zumeist einer Zusatzgenehmigung bedarf. Besondere Bestim­

mungen gelten außerdem in vielen Fällen für die Herstellung und Ver­

wertung von Reproduktionen. In den meisten Benutzungsordnungen wird der Benutzer verpflichtet, bei Abdruck oder (wesentlicher) Ver­

wendung von Archivalien eines Archivs in einer gedruckten oder ver­

vielfältigten Publikation ein kostenloses Belegstück der fraglichen Veröffentlichung einzureichen. Weitere Auflagen der Benutzungsord­

nungen betreffen die notwendige Sorgfalt im Umgang mit Archivalien und Archivfindmitteln, das Verbot, Vermerke, Striche oder Zeichen anzubringen, bei schwer lesbaren Stellen chemische Reagenzien an­

zuwenden oder Ordnung und Signierung eigenmächtig zu verändern.

Verstöße gegen die Benutzungsordnung können zum Ausschluß von der weiteren Benutzung führen.

Für die internationale Diskussion über die Benutzungsbedingungen und ihre Liberalisierung vgl. die Verhandlungen des Internationalen Kongresses in Washington zum Thema > L’ouverture des archives à la recher­

che*, in: Archivum 16, 1966, S. 15-223, die Tagungsberichte der Table- Ronde-Konferenz von Oslo (1981) L’information et l’orientation des utili­

sateurs des archives, insbesondere aber der Folgekonferenz in Austin/

Texas (1985) Accès aux archives et vie privée/Access to archives and privacy (Actes de la 20e .. ., de la 23e Conférence internat, de la Table Ronde des Archives), Paris 1982, 1987. Dazu die Studien von Ch. Kecskemeti, La libéralisation en matière d’accès aux archives et de politique de micro­

filmage, in: Archivum 18, 1968, S. 25-48; M. Duchein, Les obstacles à l’accès, à l’utilisation et au transfert de l’information contenue dans les archives, Unesco Paris 1983 (auch engl.).

Zu den Auswirkungen von Persönlichkeits- und Datenschutz auf die Archivbenutzung vgl. u. a.: H. Bickelhaupt, Schutz der

Person-Orientierungshilfen und Findmittel 119 lichkeitsrechte bei Benutzung von Archiven, in: Archivar 21, 1968, Sp. 209-16; H. Janknecht, Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Freiheit der Forschung bei Benutzung von Archiven, ebd. 22, 1969, Sp. 271-74;

W. Steinmüller, Datenschutz im Archivwesen. Einige neue Argumente für ein bereichsspezifisches Archivgesetz, ebd. Sp. 175-80; K. Olden­ hage, Persönlichkeitsschutz und Datenschutz, ebd. 34,1981, Sp. 469-74;

H.J. Hecker, Neuere Entwicklungen des Daten- und Persönlichkeits­

schutzes im Archivwesen unter besonderer Berücksichtigung der bayeri­

schen Verhältnisse, ebd. 36, 1983, Sp. 263-70; H. U. Gallwas, Datenschutz und historische Forschung in verfassungsrechtlicher Sicht, in: Informatik und Recht 1, 1986, S. 150-55 (auch: Archivar 39, 1986, Sp. 313-22); dazu das Sonderheft >Droit à l’information, droit au secrèt.

La Communication des archives contemporaines< der Zeitschrift Gazette des Archives, Nr. 130/31, 1985 (mit Beiträgen über Frankreich, die BRD, die Schweiz und die Niederlande).

Zur Entwicklung des Benutzungsrechts im Rahmen der neuen deut­

schen Archivgesetzgebung vgl. H. Günther, Rechtsprobleme der Ar- chivbenutzung, und H. Bannasch, „Das Nähere . . . regelt die Landesre­

gierung durch Rechtsverordnung (Benutzungsordnung)“. Erfahrungen bei der Normierung der Archivgutnutzung in Baden-Württemberg, in:

Archivgesetzgebung in Deutschland, 1992 (s. oben, S. 41), S. 120-81, 182-226; Abdruck der 1990 neuerlassenen Benutzungsordnungen für die staatlichen Archive Bayerns und Nordrhein-Westfalens in: Archivar 44, 1991, Sp. 274-82, 583-90; Nachweise für die älteren Benutzungsordnun­

gen der Länder s. Einführung in die Archivkunde, ^974, S. 107f. Texte für andere Länder in den zu Abschnitt 12 genannten Zusammenstellungen der Archival legislation (s. S. 39f.).

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