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DIE VERFASSlfflG DES HERZOGTHUMS HOLSTEIN

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Wir F rederik der S ie b e n te , von Gottes Gnaden Konig zu Danemark, der Wenden und Gothen, Herzog zu Schleswig, Holstein, Stormarn, der Dithmarschen und zu Lauen- burg, wie auch zu Oldenburg, etc. etc.

T h u n k u n d h i e m i t : Nachdem Wir mittelst Unserer Allerhochsten Bekanntmachung vom 28sten Januar 1852 Unsere Allerhochsten Entschliessungen in Betreff der Ordning der Verhaltnisse Unserer Monarchie und ihrer verschiedenen Theile tind der demnachstigen Einfiihrung einer gemeinschaftlichen Verfassung zum Zwecke der Behandlung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten ver- kiindet, rticksichtlich Unseres Herzogthums Holstein ins- besondere auch die Allerhochste Zusicherung ertheilt haben, dass demselben eine standische Yertretung mit beschliessender Befugniss in den zu ihrer Wirksamkeit gehorenden Gegenstanden verliehen werden solle, haben Wir zur Erfiillung dieser Unserer Allerhochsten Zusage die provinzialstandische Vertretung und Verfassung Un­

seres Herzogthums Holstein, unter Yorbehalt der von Uns beabsichtigten Einfiihrung einer gemeinschaftlichen Verfassung fiir Unsere Monarchie, so wie der aus Un­

serem Verhaltnisse als Mitglied des Deutschen Bundes fur Unser Herzogthum Holstein sich ergebenden Rechte und Pflichten, durch eine Allerhochste Yerordnung fest- zustellen Uns Allerhochst bewogen gefunden.

Nach hiertiber eingezogenem Gutachten Unserer getreuen Provinzialstande des Herzogthums Holstein ge- bieten und befehlen Wir demnach wie folgt:

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Tit. I. Allgemeine Bestimmungen.

§

i-Unser Herzogthum Hol,stein bildet einen selbststan- digen Tlieil der Unserem Koniglichen Scepter unter- gebenen Danischen Monarchie und ist mit derselben dureb das unter dem 31sten Juli v. J. von Uns erlassene Thronfolgegesetz fiir die Danische Monarchie auf immer vereinigt.

Die Ausiibung Unserer souverainen Regierungsge- walt in Unserem Herzogthum Holstein wird in Betreff seiner besonderen Angelegenheiten durch nachstehende Vorscliriften nåher bestimmt.

§ 2.

Die Verhåltnisse Unseres Herzogthums Holstein, welche sich aus der Wahrnehmung Unserer Rechte und Pflicliten als Mitglied des Deutsclien Bundes fiir Unsere Herzogthiimer Holstein und Lauenburg ergeben, bleiben unveråndert.

3.

Hinsichtlich derjenigen Angelegenheiten, welche nach Unserer Allerhochsten Bekanntmachung vom 28sten J a ­ nuar 1852 zu dem amtlichen Wirkungskreise Unseres Ministeriums fur die auswårtigen Angelegenheiten, Un­

seres Finanzministeriums, Unseres Krigsministeriums und Unseres Marineministeriums gehoren, soli Unser Herzogthum Holstein mit den iibrigen Bestandtheilen Unserer Monarchie eine gemeinsame Gesetzgebung und Yerwaltung haben. Dasselbe gilt in Betreff der Gesetz­

gebung hinsichtlich der Aushebung zum Kriegsdienste in Unserem Heer und auf Unserer Flotte, sowie riick- siclitlich der Stellung von Pferden fiir das Heer, und des militairischen Einquartierungswesens.

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Z u den Kosten Unserer Hofhaltung, den Apanagen der Mitglieder Unseres Koniglichen Hauses, den Aus- gaben fur Unseren Gelieimen-Staatsrath, den fur die Verwaltungszweige der vier vorgedachten Ministerien, soweit sie gemeinschaftliche Angelegenheiten betreffen, und fiir die Unterbaltung gemeinscbaftlicher offentlicher Anstalten erforderlichen Ausgaben, insofern dieselben nicht durch die gemeinschaftlichen Eiimahrnen, nåmlich den Ertrag der Domainen und Forsten, des Zolls, der Bianntwein - Productions - Abgabe, des Postwesens, der Lotteiie, der Staatsactiva und der verschiedenen gemein- schaftlicben Intraden gedeckt werden konnen, tragt Un­

ser Herzogthum Holstein nach dem durch die gemein­

schaftliche Verfassung festzusetzenden Yerhaltnisse bei.

Bis dahin fallen auf Unser Herzogthum Holstein 23 Pro­

cent der gemeinschaftlichen Ausgaben. Wiirden die In ­ traden Unseres Herzogthums Holstein nicht ausreichen, um damit neben den fur dieses Herzogthum erforder­

lichen besonderen Ausgaben den auf dasselbe fallenden Antheil an den gemeinschaftlichen Ausgaben zu decken, so ist die daran fehlende Summe von Unserem Her­

zogthum Holstein allein aufzubringen. Die desfallige Verfiigung werden Wir der Versammlung der Provin- zialstande Unseres Herzogthums Holstein, welche indessen in diesem Falle nur iiber die Art der Aufbringung, nicht aber iiber den Betrag der aufzubrmgenden Summe selbst, einen Beschluss zu fassen hat, mit einer Nachweisung darub er vorlegen lassen, dass von den ubrigen Theilen Unserer Monarchie die Aufbringung des nach dem fest- gesetzten Massstabe auf sie fallenden Antheils an den gemeinschaftlichen A.usg*ahen gefordert ist.

Wenn Zweifel daruber entstehen, ob eine Einnahme oder Ausgabe zu den gemeinschaftlichen Einnahmen

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oder Ausgaben der ganzen Monarchie oder zu den be- sonderen des Herzogthums Holstein gehort, so ist diese Frage bis weiter nach den betreffenden Positionen des Budgets fiir das Finanzjahr 1853—54 zu entscheiden.

Dasselbe Verhaltniss wird gleicbfalls hinsichtlich der zum Dienste in Unserem Heer zu stellenden Mann- schaft in Friedenszeiten zur Richtschnur dienen.

§ 4.

Hinsiclitlicli derjenigen Holsteinischen Angelegen- beiten, welche nach Unserer Allerhochsten Bekannt- machung vom 28sten Januar 1852 zu dem amtlichen Wirkungskreise Unseres Ministeriums fur die Herzog- thtimer Holstein und Lauenborg gehoren, hat Unser Herzogthum Holstein seine eigene Gesetzgebung und Yerwaltung. Die in Gemåssheit der Bundesverfassung von der Deutschen Bundesversammlung gefassten Be- schliisse sind, insoferne sie das ganze Bundesgebiet be- treffen, auch fiir Unser Herzogthum Holstein giiltig und erhalten durch ihre Publication in demselben gesetzliche Kraft.

§ 5.

Die Evangeliseh-Lutherisclie Kirche ist die Landes- kirche Unseres Herzogthums Holstein. Ihre Einkiinfte diirfen niclit geschmalert, nur zu den Zwecken dieser Kirche verwendet und sollen, insoweit es zu deren voll- standigerer Erfiillung erforderlich ist, aus den Intraden des Herzogthums ergiinzt verden. Die Geistlichen dieser Kirche sollen an der Beaufsichtigung und Verwaltung des Schul- und Armen-Wesens auch inZukunft in ange- messener Weise Theil nehmen.

§ 6.

Das durch Geburt oder Naturalisation begriindete Unterthanenverhaltniss in Unserem Herzogthum Holstein

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kann auf den Antrag des Betheiligten nur durcli Aller- hochste Resolution aufgehoben werden.

§ 7.

Jeder Unterthan in Unserem Herzogthum Holstein hat das Reclit, sich unter Beobachtung der betreffenden gesetzlicken Bestimmungen mit Bitten und Beschwerden, dieselben mogen allgemeine offentliche oder Privatange- legenheiten betreffen, an Uns, an Unsere Ministerien, an die Yersammlung der Provinzialstande oder an seine Obrigkeit zu wenden. Zur gemeinsamen mimdlichen oder schriftlichen Yorbringung eines, offentliche Ange- legenheiten betreffenden, Anliegens (Petition, Adresse) durfen nur die verfassungsmassigen Yertreter einer ge- setzlich anerkannten Corporation, und auch nur dann, sich vereinigen, wenn der Gegenstand des Anliegens nicht eine allgemeine Landesangelegenheit ist, sondern lediglich das besondere Interesse der von den Bittstellern vertietenen Corporation betrifft. Abgeselien von diesem letzteren Falle ist jede Yereinigung zu dem gedachten Zwecke, sowie die Unterzeichnung einer geschriebenen, gedruckten oder lithographirten Eingabe, welche eine offentliche Angelegenheit betrifft, strafbar.

§ 8.

Den Gerichten in Unserem Herzogthum Holstein steht es nicht z u , fiber die Rechtmassigkeit einer von Seiten einer Regierungs-, obrigkeitlichen, oder Polizei- Behorde getroffenen Massregel ein Urtheil zu fallen, in so ferne nicht specielle gesetzliche Bestimmungen oder Alleihochste Resolutionen eine Ausnahme hievon zulassen.

Ein je d e r, welcher sich durch eine solche Massregel beeintrachtigt halt, kann sich mit seiner desfalligen Be- schwerde an Uns oder die betreffende obere Behorde wenden, wird aber dadurch nicht der Verpflichtung

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entbunden, den Anordnungen, iiber welche er sich be- schweren zu mussen glanbt, bis zur ausgemachten Sache gebiihrliche Folge zu leisten. Jeder vorsåtzlicbe Unge- horsam wider eine solclie Anordnung ist strafbar, und wird die Strafe nach richterlicbem Ermessen bestimmt.

Wurden aber zwischen den riebterlichen und admini- strativen Behorden selbst Conflicte riieksichtlich ihrer Competenz entstehen, so wollen Wir es Uns vorbehalten baben, die betreffenden Entscheidungen in Unserem Ge- heimen-Staatsratb abzugeben.

Tit. II. Von der Versammlung der Provinzialstande.

§ 9.

Die Versammlung der Provinzialstande Unseres Her- zogtbums Holstein bildet das gesetzlicbe Organ der verschiedenen Stande in demselben und bestebt aus:

1. dem jedesmaligen Besitzer der Fiirstlich-Hessen- steinischen Fideicommissguter, insofern derselbe das 25ste Jalir zuriickgelegt und freie Dispositionsbefugniss hat. Es ist demselben gestattet, sich durch einen wahl- baren Besitzer eines grosseren Guts, welcher nicbt sebon Mitglied der standischen Versammlung ist, vertreten zu lassen;

2. fiinf von der Geistlichkeit des Herzogthums Hol­

stein aus ihrer Mitte, in fiinf geistlichen Wahldistricten gewahlten Abgeordneten (Anhang Litr. B);

3. vier von dem Verbitter des adelichen Convents zu Itzehoe, den Probsten der Convente zu Preetz und Uetersen und den Mitgliedern der Holsteinischen

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schaft aus ihrer Mitte gewahlten Abgeordneten (Wahl- ort Itzehoe);

4. neun von den Besitzern adelicher und anderer grosserer Guter zu einem Steuerwerth von wenigstens 50,000 Rth. aus ihrer Mitte gewahlten Abgeordneten (Wahlort Itzehoe);

5. secliszehn kleineren Landbesitzern, gewahlt in 16 Wakldistricten (Anhang A der Verordnung vom 15teu May 1834);

6. funfzehn Einwolmern der Stadte und Flecken, gewahlt in 12 Wahldistricten (Anhang B der Verord­

nung vom I5ten May 1834).

Endlich wollen Wir dem akademischen Consistorio der Kieler Universitat gestatten, unterLeitung des jedes- maligen Rectors der Universitat ein Mitglied aus seiner Mitte zu wahlen.

§ 10.

Die standische Versammlung tritt zusammen, wenn Wir selbige einberufen. Regelmassig wird dies in jedem dritten Jahre geschehen, so dass zwei Versammlungen in jede Wahlperiode fallen, ausserordentlicli aher, so oft Wir es den Umstanden nach fiir erforderlich halten.

In dem Einberufungspatent werden Wir die Dauer der Versammlung bestimmen.

§

11-In Betreff derjenigen Holsteinischen Angelegenheiten, welche zu dem amtlichen Wirkungskreise Unseres Mini­

steriums fiir die Herzogthumer Holstein und Lauenburg gehoren, sollen Veranderungen in der Gesetzgebung (verglichen jedocb § 3) nicht anders, als nach vorgan- giger Zustimmung der Versammlung der Provinzialstande vorgenommen werden, und ist in den betreffenden

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fugungen auf die ertheilte standische Zustimmung aus- driicklich Bezug zu nehmen.

§ 12.

Hinsichtlich der nach Unserer Allerhochsten Be- kanntmachung vom 28sten Januar 1852 von Unserem Minister fur das Herzogthum Schleswig und Unserem Minister fiir die Herzogthiimer Holstein und Lauenburg collegialisch zu bekandelnden, Unseren Herzogthiimern Schleswig und Holstein gemeinschaftlichen nicht politi- schen Einrichtungen und Anstalten, sollen Veranderungen in der Gesetzgebung, mit Ausnahme jedoch des Eider- canal-Zolltarifs, nur nach vorgangig eingezogenem Gut- achten der Yersammlung der Provinzialstande Unseres Herzogthums Holstein eintreten. Insoferne diese Yer- anderungen eine Vermehrung der bisherigen, gesetzlich festgestellten Ausgaben mit sich fiihren, wird die Yer­

sammlung in Betrelf der Aufbringung des auf Unser Herzogthum Holstein fallenden Antheils dieser Ausga­

ben, vorbehaltlich Unserer Allerhochsten Genehmigung, einen Beschluss fassen.

§ 13.

Wir behalten es Uns vor, ausnahmsweise in drin- genden Fallen, wenn die Provinzialstande nicht ver- sammelt sind, und ihre Einberufung nicht so schnell Statt finden konnte, wie die Umstiinde es erheischen wiirden, auch ohne ihre vorgitngige Zustimmung die erforderlichen Yerftigungen, mit Ausnahme von organischen Gesetzen, provisorisch zu erlassen, welche jedenfalls solange Gesetzeskraft behalten, bis riicksichtlich ihrer ein verfassungsmåssiger Beschluss gefasst worden ist. Die Gesetzeskraft dieser provisorischen Yerftigungen hort aber auf, in so weit nicht riicksichtlich ihrer ein zustimmender stiindischer Beschluss hinzutritt.

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§ 14.

Wenn nach dem Erachten der Versa,mmlnng der Provinzialstande zur Erlassung einer solehen provisori- schen Verftigung ein dringender Grund nicht vorhanden gewesen ist, so soli die Versammlung befugt seyn, diese Frage durch ihren Pråsidenten vermittelst einer wider Unseren Minister fur die Herzogthiimer Holstein und Lauenburg anzustellenden Klage Unserem Oberappella- tionsgericht fiir die Herzogthiimer Holstein und Lauen­

burg zur Entscheidung vortragen zu lassen. Has Ober- appellationsgericht hat diese Entscheidung nach vor- gangiger miindlicher und offentlicher Verhandlung der Sache abzugeben. Failt die Entscheidung zum Nach- theil des Ministers aus, so soli dieser sein Amt verbro­

chen haben.

§ 15.

Hie Sitzungen der Versammlung der Provinzial- stånde sind offentlich. Auf Verlangen Unseres Commis- sarius, oder auf Anordnung des Pråsidenten der Ver­

sammlung, welcher einem desfalligen Antrage von wenig- stens 10 Abgeordneten Statt zu geben hat, muss die Entfernung der Zuhorer verfugt werden.

Die Beschliisse der Versammlung werden durch ein- fache Stimmenmehrheit gefasst; findet Paritåt der Stimmen Statt, so giebt der Prasident der Versammlung durch seine Stimme den Ausschlag.

§ 16.

Die Versammlung der Provinzialstande ist befugt, Veranderungen in der Gesetzgebung in Betreff der zu ihrem Wirkungskreise geliorenden Gegenstande bei Uns allerunterthanigst zu beantragen.

§ 17.

Gleichfalls soli die Versammlung der

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stande zur Einreichung und Unterstiitzung von Vor- schlagen, Antragen und Beschwerden in Betreff soleher Yerwaltungsmassregeln in Unserem Herzogthum Hol- stein befugt seyn, welche zu dem amtlichen Wirkungs- kreise Unseres Ministeriums fur die Herzogthiimer Holstein und Lauenburg gehoren. Auf solche, sowie auf die im vorstehenden Paragraphen erwahnten, Eingaben werden Wir der Yersammlung der Provinzialstande, insofern sie noch vereinigt ist, sonst aber der nachsten Yersammlung der Provinzialstande bei ikrer Eroffnung Unsere All er- hochste Entschliessung eroffhen lassen.

§ 18.

Endlich wollen Wir der Yersammlung der Provin­

zialstande, unter Yorbehalt Unserer Allerhochsten Ge- nehmigung, die Befugniss beilegen, gemeinniitzige offent- liche Anstalten und Einrichtungen in Unserem Herzogthum Holstein zu treffen, dureh Ausschiisse aus ihrer Mitte, unter der Oberaufsicht Unseres Ministeriums fur die Herzogthiimer Holstein und Lauenburg, verwalten zu lassen, und zur Deckung der damit verbundenen Kosten, die Ausschreibung von Beitragen und die Contrahirung von temporairen Anleihen zu beschliessen; in diesem letzteren Falle muss zugleich wegen der Aufbringung der zur Verzinsung der Anleihen, sowie zu deren Tilgung erforderlichen Geldmittel ein Beschluss gefasst werden.

§ 19.

Zur Theilnahme an den Wahlen der Abgeordneten zu der Versammlung der Provinzialstande ist erforder- lich:

1. Das Indigenatrecht oder zehnjahriger ununter- brochener Aufenthalt in Unseren Landen;

2. Vollendung des 25jahrigen Lebensalters zur Zeit der Wahl;

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3. Unbescholtener Ruf. Wer durcli em gerichtliclies Erkenntmss seine Ehre, sein A. m t oder sein Biirgerreclit verloren hat, oder wer zu Strafarbeiten schuldig befunden, oder wer wegen eines Yerbrechens in Criminalunter- suchung gezogen und wegen dieses Yerbrechens nicht gånzlich freigesproeben worden, ist von der Wahlberech- tigung ausgeschlossen.

4. Freie Dispositionsb Jig n iss. Wer geriebtlicb zur Yerwaltung seines Vermogens fur unfahig erklart ist, oder freiwillig sicb derselben begeben bat, wer in dem der Wabl vorbergehenden zweijahrigen Zeitraum in einern Privat-Dienstverbaltniss gestanden, ohne seinen eigenen Heerd zu haben, wer irgend eine Unterstiitzung vom Armenwesen erhalten und niclit erstattet bat, ist von der Theilnahme an den Wablen ausgeschlossen.

5. Ununterbrochener Aufenhalt, wahrend der zwei letzten Jabre vor der W abl, innerhalb des betreffenden Wahldistricts. Es leidet diese Bestimmung indess keine Anwendung auf diejenigen, welche zur Erfullung ibrer Y ehipflicht, s e y es im stehenden Heer oder auf der Flotte, aus dem betreffenden Wabldistrict entfernt ge- wesen sind. Auch werden Geschafts- und Vergniigungs- reisen als Unterbrechungen des Aufentbalts, solange sie mit einer Yerandenmg des Wolmsitzes nicht verbunden sind, nicht angesehen.

9. Fiir die grossen Gutsbesitzer, ausser den vor- gedachten Bedingungen Nr. 1—5, eigenthiimlicher oder fideicommissariscber Besitz eines adelichen Gutes oder emes landlichen Grundstiicks von wenigstens 50,000 Rth.

Steuerwerth zur Zeit der Wabl.

7. Fur die Bewohner der stadtischen aus den Stadten, Flecken und den ihnen gleichgestellten Ortscbaf- ten des Herzogthums Holstein gebildeten Wahldistricte,

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ausser den unter Nr 1—5 aufgefiihrten Bedingungen, der eigenthiimliche Besitz elnes wenigstens zu 800 Etli.

in der Brandcasse versicherten oder zur Haussteuer taxirten Grundstiicks und entweder das Biirgerreclit, oder der Betrieb eines biirgerlichen Nabrungszweiges, oder der Landwirthschaft fur eigene Eechnung innerhalb des betreffenden Wahldistricts zur Zeit der Wahl.

8. Frir die Bewobner der landlichen Wahldistriete, ausser den unter Nr. 1—5 aufgefiihrten Bedingungen, der eigentbiimliche, oder auf Erbpacht oder Erbfeste beruhende Besitz eines innerhalb des betretfenden Wahl­

districts belegenen landlichen, wenigstens zu 800 Etli.

zur Grund- und Benutzungssteuer taxirten Grundstiicks.

9. Fur die Abgeordneten der Holsteinischen Eit- terschaft sind die sub 1—5 aufgefiihrten Bedingungen erforderlich.

10. Frir die Abgeordneten der Geistlichkeit und der Kieler Universitat ist freie Dispositions • Befugniss (Nr. 4) erforderlich.

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Wer dem Yorstehenden nach in einem Wahldistrict wahlberechtigt ist und sich zur christliehen Eeligion bekennt, der ist auch in demselben Wahldistriete, aber auch nur in diesem, wålilbar.

§ 21.

Diejenigen, welchen von Uns eine Allerhochste Be- stallung oder Confirmation zur Wahrnehmung offent- licher Geschafte verliehen ist, bediirfen, mit Ausnahme der gewåhlten Abgeordneten der Geistlichkeit und der Universitat, zur Annahme einer auf sie gefallenen Wahl, Unserer Allerhochsten Erlaubniss und haben fur die Verwaltung ihrer Amtsgeschafte, insofern es deren

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rend ihrer Theilnahme an der Versannnlung der Pro­

vinzialstande bedarf, anf die von ihren Vorgesetzten fur erforderlich erachtete Weise und auf ihre eigenen Kosten Sorge zu tragen. — Die letztere Bestimmung findet auch auf Communalbeamte, die zu Abgeordneten gewahlt werden mochten, die gleiche Anwendung. Die Mitglieder TJnseres Oberappellationsgerichts fiir die Her- zogthiimer Iiolstein und Lauenburg sind, mit Eiicksicht auf die im § 14 enthaltene Bestimmung nicht wahlbar.

§ 22.

Im Uebrigen dienen in Betreff der Wahlen der Abgeordneten zur Versammlung der Provinzialstande, sowie liinsichtlich der Bestreitimg und Aufbringung der durch die Wahlen und die S t tinde-Y e r s armri 1 u ng verur- sachten Kosten und des in dieser Yersammlung zu befol- genden Geschaftsganges die betreffenden Yorsehriften der Yerordnung vom 15ten May 1834 zur Kichtschnur, welche zu dem Ende mit den durch die gegenwartige Verordnung erforderlich gewordenen Modificationen im Anhange Litr. A zusammengestellt worden sind.

§ 23.

Das allgemeine Gesetz vom 28sten May 1831, inso- weit dasselbe Unser Herzogthum Holstein betrifft, wird hiermit aufgehoben.

§ 24.

Etwanige Abånderungen der in der gegenwartigen Verordnung und in ihren Anhangen enthaltenen Vor- schriften, mit Ausnahme jedoch der von dem Wirkungs- kreise der Provinzialstande ausgeschlossenen Bestim- mungen der §§ 1—6, sollen wie andere Veranderungen in der Gesetzgebung Unseres Herzogthums Holstein

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(§ 11) behandelt w erden, durch provisorische Verfugnn- gcn aber nicht herbeigefuhrt werden konnen.

Wornach sich manniglich alleruntertbanigst zu achten.

Urknndlick unier Unserem Koniglichen Handzeichen und vorge- drucklen Insiegel.

Gegeben S k o d s b o r g, den Ilte n Juny 1854.

Frederik li.

(L . S .)

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