• Ingen resultater fundet

Die Zeit bis zur Abzweigung der Bülower Linie

In document Geschichte der Familie von Barner, (Sider 53-80)

Die Zaschendorfer Linie

I. Die Zeit bis zur Abzweigung der Bülower Linie

(St am in täfel A.)

§

5-Martin Berner, der Begründer dieser Linie, war, wie wir gesehen haben, ein Sohn des Tönnies zu Gutow, ein Enkel des Claus zu Sternberg und ein Urenkel Heinrichs zu Sülten. Martin wird in Gutow geboren sein, ist aber durch den frühzeitigen Tod seines Vaters jung verwaist und dann, als auch der väterliche oder richtiger großväterliche Hof in Gutow von seinen Vaterbrüdern 1430 verkauft wurde, vielleicht in Sternberg unter der Aufsicht seines Onkels Gottschalk aufgewachsen, der ja Pfarrer zu Stern­

berg war und der auch wohl Martins Bruder Johann zum Geistlichen und seine Schwester Sile zur Nonne bestimmte. Daß Martin seit 1451 ab häufig bei Rechtshandlungen, die der Herzog Heinrich IV. (der Dicke) von Mecklen­

burg-Schwerin beurkundet, als Zeuge oder Mitlober auftritt, deutet darauf hin, daß er viel in der Umgebung des Herzogs sich auf hielt. Man kann vielleicht vermuten, daß er in seiner Jugendzeit, als er noch keinen ihm zusagenden Edelsitz hatte, ständig am Hofe war und vielleicht auch eine Hofcharge bekleidete. Grundbesitz hatte er ja genügend geerbt, aber es werden nur Bauernhöfe gewesen sein, die wohl Einkünfte brachten, aber ihm zum Wohnsitz nicht dienen mochten. Unvermögend kann Martin nicht gewesen sein, da Herzog Heinrich, der immer Geld brauchte und viel von seinen Vasallen borgte, auch ihm 1460 ein Kapital von 150 Mark lübisch gegen 10 Prozent ablieh (Urk. 67). Martin wird bei dieser Gelegenheit als Knappe

„zu Zaschendorf“ bezeichnet. Er hat also damals (1460) schon auf diesem Gute gewohnt, vielleicht als Pfandbesitzer, und hat es dann 1462 gekauft (Urk. 68, 69, 70). Daß die Belehnung Martins mit Zaschendorf einige Monate vor dem offiziellen Kaufvertrag liegt, darf nicht so sehr auffallen, da man solches sonst noch in Urkunden findet. Vielleicht konnte Martin nicht den Kaufschilling voll erlegen und wollten die Barnekows nicht eher tradieren, weshalb Martin sich erst durch Verkauf von Einkünften aus Zaschendorf an die Nikolaikirche zu Wismar Geld zur Ausbezahlung des Kaufpreises verschaffte.

Es ist möglich, daß die Barner den Besitz in Zaschendorf, den sie nach dei’ Urkunde vom 13. Mai 1397 (Urk. 32) damals hatten, immer bis auf Martin gehabt haben und daß dieser nur den alten Zaschendorfe-r Besitz durch Ankauf des anderen, vielleicht größeren Barnekowschen Anteils vervollständigte, so daß nun das ganze Gut und Dorf den Barner gehörte.

Dann erklärt sich ja auch leicht, daß Martin schon 1460 als zu Zaschendorf angesessen genannt wird. Von da ab wird er immer nach diesem Wohnsitz genannt, das Gut ist dann zwei Jahrhunderte lang der Stammsitz der älteren Linie seiner Nachkommen gewesen und hat seiner gesamten Nach­

kommenschaft den Namen „Zaschendoi fer Barner“ gegeben im Gegensatz zu den Schimm-Weseliner Barner.

Außer Zaschendorf besaß Martin, meist durch Vererbung, Anteil in Penzin, Sülten, Kobrow, Panstorf, Kuhlen, Rubow und Neperstorf. Letzteren Besitz erbte er und seine Schimmer Vettern je zur Hälfte von ihrem Groß­

vetter Martin Berner, Sohn Ottos.

Sehr zweifelhaft ist Martins Verhältnis zu dem Barn ersehen Lehn Schimm. Wie wir schon wiederholt gesehen haben, wurde mit diesem Gut Claus Berner zu Sternberg und seine rechten Erben, Männer und Frauen, im Jahre 1427 von der Herzogin Katharina zu Mecklenburg als Vormünderin ihrer damals unmündigen Söhne belehnt (Urk. 51). Die Herzogin versprach in dem Lehnbrief, daß ihre Söhne (Heinrich und Johann) nach erlangter Volljährigkeit und wenn Claus Berner oder seine rechten Erben es begehrten, einen Lehnbrief auf Schimm nach Inhalt des von ihr ausgestellten neu erteilen sollten. Dies letztere geschah (Urk. 91) 1475 Dezember 28 zu Schwerin durch Herzog Heinrich IV. (sein Bruder Johann war längst tot), indem dieser unter Berufung auf die Belehnung von Claus und dessen Erben durch seine Mutter Herzogin Katharina und auf das Erfordern seitens der Vettern Martin und Gottschalk Berner diesen beiden und ihren Erben für Schimm einen neuen Lehnbrief erteilte.

Dies war soweit in Ordnung, als beide: Martin und Gottschalk Enkel und Erben des erstbelehnten Claus waren. Nun war damals die Belehnung von Claus statt seines Sohnes Hermann, der als der Ehemann der Schimmer Erbtochter Dorothea Hoseke der eigentliche zu Schimm Berechtigte war, deshalb geschehen, um das Lehen als nunmehriges Altlehn fester an die Barner zu ketten. Denn wenn Hermann belehnt wäre und ohne Lehns­

erben starb, so fiel das Gut wieder aus der Barnerschen Familie. Nun aber Claus und seine Erben belehnt waren, so war diese Befürchtung bei den vielen anderen Nachkommen von Claus nicht so sehr vorhanden, da bei einem unbeerbten Absterben Hermanns seine Brüder und deren Deszendenz Lehnserben für Schimm wurden. Außerdem kam hinzu, daß es als Kunkel­

lehn verliehen wurde. Hatte Hermann nur Töchter, so fiel das Lehn an

— 43 —

diese und durch deren Männer in andere Familien. Dies alles hatte Claus wohl bedacht und ließ sich und seine Erben daher belehnen im Interesse der Barner. Trotz dieser Belehnung war und blieb aber Hermann doch der, der allein ein Recht auf den tatsächlichen Besitz und auf die ungeteilte Nutznießung von ganz Schimm haben konnte. Daß Martin sich neben Hermanns Sohn Gottschalk bei der Neubelehnung 1475 mitbelehnen ließ (und zwar als der Sohn des älteren Sohnes von Claus auch zuerst genannt), kann man verstehen, da ei' ja auch Erbe von Claus war. Diese Mit­

belehnung konnte ihm aber, wenn unsere obigen Ausführungen richtig sind, kein tatsächliches Recht auf Besitz und Nutznießung gewähren, da er die realen Verhältnisse kannte. Um so auffallender ist daher der Um­

stand, daß Martin 1481 (Urk. 97) seinen Schimmer Vettern Hans, Otto und Claus Berner1) den halben Hof und das halbe Dorf Schimm wieder­

käuflich verkaufte so, wie Hermann es besessen habe. Hieraus muß man schließen, daß Martin bei seiner Belehnung ein tatsächliches Recht auf die Hälfte von Schimm erwarb, weil er vielleicht vorher seinen Schimmer Vettern mit Geld geholfen hatte und diese ihm dafür ein Miteigentums­

recht und Mitbesitz an Schimm einräumten, die er dann nach knapp sechs Jahren ihnen wiederkäuflich wieder überließ. Man kann aber auch an­

nehmen, daß der Verkauf von 1481 nur ein Scheingeschäft war über etwas, was tatsächlich Martin, dem Verkäufe]’, gar nicht gehörte, und vielleicht deshalb von ihm nach Verabredung mit seinen Vettern vorgenommen wurde, um bei einem etwaigen späteren Verkauf von Schimm sich oder seinen Nachkommen einen Anspruch auf das halbe Schimm zu sichern.

Doch wird man hierin nie klar sehen können, da auch der Prozeß, den Martins Enkel Johann und dann dessen Söhne ein Jahrhundert später um den Besitz des halben Schimm führten, keine Klärung der Sachlage gebracht hat. An der Echtheit der Urkunde von 1481 ist wohl nicht zu zweifeln.

Der Umstand, daß die Originalurkunde nach dem Zeugnis des die Abschrift beglaubigenden Notars damals viermal durchschnitten gewesen sei, also dadurch als nicht mehr geltend kassiert war, trägt auch nicht dazu bei, die ursprünglichen Verhältnisse klarer zu machen.

Wie schon vorhin erwähnt, wirkte Martin sehr oft bei fürstlichen und anderen Rechtsgeschäften als Mitlober und Zeuge mit. wie aus den Urkunden von 1451 bis 1493 zu ersehen ist. Außerdem wollen wir noch folgende besondere, urkundlich überlieferte Ereignisse aus seinem Leben erwähnen:

Herzog Heinrich IV. von Mecklenburg Schwerin bemühte sich, die damals in Mecklenburg grassierende Straßenräuberei der Edelleute zu verhindern

l) Der älteste Bruder Gottschalk muß inzwischen also unbeerbt verstorben sein.

und ließ 1467 Dietrich v. Blessen, des Herzogs Ulrich von Mecklenburg- Stargard Hauptmann zu Wredenhagen, aufheben, weil dieser Rostocker Kaufleute beraubt hatte. Hierdurch beleidigt, fiel der kriegslustige Herzog Ulrich sofort von Sternberg aus mit gewaffneter Hand ins Schwerinsche ein, wobei es zu feindseligen Zusammenstößen kam. Einem weiteren Aus­

bruche der Erbitterung zwischen den fürstlichen Verwandten kamen die Lehn männer der Lande Wenden und Stargard zuvor, indem sie zu Stern­

berg am 22. Mai 1467 einen Präliminarvertrag entwarfen, vermöge dessen Herzog Ulrich alle Gefangenen losgeben und allen Schaden ersetzen sollte.

Dieses Abkommen ihrer Vasallen bestätigten Herzog Heinrich und sein Sohn Magnus zu Plan am 8. Juni 1467 und zeichneten zugleich ihren und der Ihrigen Verlust durch den Überfall Ulrichs auf (Urk. 81). Nach dieser Aufzeichnung ist auch Martin Berner beim Kampfe und Verlust beteiligt gewesen, indem er (oder seine Leute) ein Pferd zu 35 fl. und einen Panzer und zwei Armbrüste zu 11 fl. verloren hatte. Auch versöhnte sich Herzog Heinrich unter Herzog Ulrichs Genehmigung am 30. März 1468 mit der Stadt Sternberg wegen des in diese]’ Fehde von beiden Seiten erlittenen Schadens, und die Stadt gelobte Heinrich für die Zukunft Friedfertigkeit.

Dieser Friede zwischen dem Herzog und Sternberg wurde vermittelt durch den Meister des Klosters Tempzin und die Vasallen Curd Sperling, Woldemar v. Plessen und Martin Berner (Urk. 82).

Was es für eine Bewandtnis hat mit einer in Wismar beschlagnahmten geheimnisvollen Kiste, von der Bischof Johann v. Ratzeburg in seinem Schreiben vom 30. Juli 1492 an den Rat zu Wismar spricht, wobei Martin, Hans und Claus Barner eine Rolle spielen, ist nicht klar (Urk. 119). Aus dem Schreiben Herzogs Magnus vom 1. Juni 1494 an den Wismarschen Rat wegen Auslieferung von Schmuckstücken ersehen wir, daß Martin mehrere Kinder hatte (Urk. 123). Er wird zwischen 1494 und 1502 gestorben sein.

Nach dem Gedenkstein, der zu Ehren Johann Berners, Martins Enkel, 1606 von Joachim Berner in der Zittower Kirche gestiftet wurde, und auf dem die Wappen und Namen der vier Ahnen von Johann Berner und seiner Frau Magdalene Pentz eingemeißelt sind, muß der Geschlechtsname von Martins Frau auf sen geendigt haben. Der Anfang des Namens ist leider, da der Stein früher auf dem Fußboden des Altarraumes in Zittow ein­

gelassen war, durch die vielen Tritte der Jahrhunderte zertreten und nicht mehr zu lesen. Das Geschlechtswappen von Martins Frau zeigt vier gegen- gezürnte Querbalken. Ein solches Wappen ist nicht überliefert. Es ist möglich, daß die Querbalken wellig gezogene Querbänder und dann das Wappen der Wotsetsen (oder Wozenitz) darstellen sollen. Danach wäre also Martins Frau eine Wozenitz gewesen. — Nach einer anderen Version soll sie Kirchberg geheißen haben. Wenigstens sagte in dem Prozeß um das

— 45 —

halbe Schimm, der 1578 begann, die als Zeugin vernommene Dorothea Kerchberg weiland Borchert Rappen Witwe zu Sternberg aus, daß Johann Barners Großmutter und ihr Großvater Schwester und Bruder gewesen wären. Auch heißt in diesem Prozeß Vincenz Kirchberg zu Netzow des Klägers, Johann Berners Oheim. Aus dieser Verwandtschaft ist aber noch nicht zwingend zu schließen, daß Johann Berners Großmutter von Vaters Seite eine Kirchberg war. Denn es kann der Witwe Rappen geb. Kirch­

berg Großvater mütterlicherseits ein Velroggen und ein Bruder der Mutter von Johann Berners Mutter, der Frau v. Bülow geb. Velroggen, gewesen sein. — Wir wollen auf Grund des Gedenksteins in Zittow annehmen, daß Martins Frau aus dem mecklenburgischen Geschlechte der Wozenitz stammte.

Martin hatte mindestens zwei Kinder: Martin und Anna. Diese war ebenso wie ihre Tante Sile im Kloster Neukloster, wo sie 1516 von 54 Konventualinnen als die neunzehnte aufgeführt wird (Urk. 158.)

§ 6.

Martin d. J., wie wir ihn zur Unterscheidung von seinem Vater nennen wollen, ist nach Aussage eines Bauern im Prozeß um das halbe Necheln (1580) „ein kleines Männlein“ gewesen. Er ist ungefähr 1539 gestorben und in Zittow beigesetzt. Sein Grundbesitz war folgender:

Zaschendorf ganz, Hof und Dorf, neun bis zehn Bauern in Bülow, vier bis fünf Bauern und einen Edelhof in Neperstorf, fünf Bauern zu Sülten, vier Bauern und einen Kossäten zu Penzin, vier Bauern in Panstorf, vier zu Klein-Görnow, drei oder vier zu Kaarz, vier zu Kuhlen, einen Edelhof zu Tessin (die beiden letzteren pfandweise von den Plessens, nachher von diesen wieder eingelöst). Außerdem besaß er sieben wüste Hufen auf dem Schamper Felde bei Lübzin und Witzin; ebensoviel besaßen dort die Schimmer Vettern.

Es war dies ein alter Barn erseh er Besitz, der schon in einer Urkunde vom 12. Februar 1483 erwähnt wird (Urk. 99), und ist das im Lande Bützow belegene, im Jahre 1261 vorkommende und später untergegangene Dorf Scampen. Da Martin d. J. am 5. August 1502 zu Weselin seinen Vettern Gottschalk, Hermann, Claus, Jakob und Lorenz, Hans Berners Söhnen zu Weselin, den halben Hof Weselin mit dem Anteil in Kaarz und einer Hufe auf dem Mewitzer Felde auf zehn Jahre verpfändete (Urk. 132), so muß also der Hof Weselin auch je zur Hälfte den Zaschendorfer und den Schimmer Barner damals gehört haben. Es ist ja dem Rechte gemäß, daß alle Besitzungen, die Claus zu Sternberg gehabt hatte, je zur Hälfte auf die Nachkommen seiner beiden Söhne Tönnies und Hermann vererbten.

Diese Verpfändung Weselins von 1502 spielte nachher in dem Prozeß, den

Martins d. J. Sohn Johann 1577 um das halbe Necheln begann, eine Rolle, und werden wir daher später noch darauf zurückkommen (§ 10).

Martin d. J. hat auch versucht, Anspruch zu machen auf den Hof Gutow, der ja früher im Barnerschen Besitz war und damals (1509) von Eggert Quitzow besessen wurde; die Herzöge wiesen Martin aber 1509 mit seinem Anspruch ab unter der Begründung, daß die Quitzows seit langer Zeit in ruhigem Besitz von Gutow gewesen und dies nach Ausweis von Brief und Siegel erblich an sich gebracht hätten (Urk. 142.) Es ist ja möglich, daß damals beim Verkauf 1430 insofern ein Fehler gemacht ist, als die drei lebenden Söhne von Claus Berner den Verkauf von Gutow allein bewerkstelligten und die Vormünder der Kinder von dem vor­

verstorbenen Bruder Tönnies nicht hinzuzogen. Auf diesem Umstand mag Martin d. J. sich bei der Geltendmachung seines Anspruchs auf Gutow gestützt haben.

Mit dem Domkapitel zu Schwerin hat Martin d. J. einen langjährigen Prozeß geführt wegen Hebungen und Zehnten, die das Kapitel aus Zaschen­

dorf, Neperstorf und Sülten zu beanspruchen hatte. Die Sache ging, nach­

dem das erste Urteil durch die Herzöge Heinrich V und Albrecht VII. von Mecklenburg schon 1510 gefüllt war, durch Appellation seitens des Dom­

kapitels nach Rom und wurde erst durch Vergleich seitens Herzogs Heinrich am 27. Mai 1524 beendigt. (Urk. 143, 146, 150, 155, 165, 167, 168.)

Als es durch eine Schlägerei zwischen Dassower Bauern und Lübecker Fischern im Sommer 1505 zu einer Fehde zwischen Lübeck und dem Adel im Klützer Winkel kam, und die Lübecker Dassow und die ganze Umgegend plünderten und verwüsteten, griff Herzog Heinrich V. von Mecklenburg- Schwerin ein und bot die ganze Lehnmiliz auf (5050 Mann zu Fuß und 1369 zu Pferde). Bei dieser Gelegenheit wurde Martin d. J. wegen seiner Lehen zu vier Pferden Roßdienst veranschlagt. Da damals noch die persönliche Verpflichtung der Vasallen zum Kriegsdienst dem Lehnsherrn gegenüber bestand, so wird also Martin selbst dem Aufgebot gefolgt sein und außerdem drei weitere Reiter dem Herzog zugeführt haben (Urk. 136).

Als im Jahre 1523 die Prälaten, Lehnmänner (Mannschaft) und Städte der Lande Mecklenburg, Wenden, Rostock und Stargard sich zu gegenseitigem Schutz und Beistand durch eine sogenannte Union näher aneinander zu schließen für nötig fanden, wurden zu Rostock am 1. August 1523 die beiden Unionsurkunden vollzogen und zwar die erste, welche die Artikel der Vereinigung enthält und gewöhnlich die

„große Union“ heißt, von den in Sternberg auf der Tagfährt dazu ge­

wählten Bevollmächtigten der Stände, die andere, die die Bestätigung seitens der Gesamtheit der Stände enthält und die „die kleine Union“

genannt wird, von den übrigen anwesenden Mitgliedern der Stände.

— 47 —

Diese letztere, die kleine Union, unterschrieben von der Barn ersehen Familie Martin und Claus (zu Necheln) (Urk. 166).

Durch zwei Urkunden (Urk. 162 und 169), nämlich vom 2. Mai 1519 und vom 25. Januar 1525, denen Martin d. J. als Bürge und Zeuge sein Siegel angehängt hat, ist das älteste Barnersche Helmsiegel auf uns gekommen. Siehe Nr. 16 der Siegeltafel auf S. 26.

Im übrigen siehe man über Martin d. J. die Urkunden zwischen 1502 und 1544.

Martin d. J. war vermählt mit Sophie V. Bülow a. d. H. Potrems und hinterließ zwei Söhne: Johann und Jürgen und zwei Töchter: Margarethe, die 1545 mit Johann V. Plessen auf Müsselmow und Barnekow vermählt war, und eine andere, die an Hans Kirchberg verheiratet war.

§ 7.

Johann und Jürgen,

(Stammtafel A.)

Beide Brüder scheinen eine Hofstellung bei Herzog Magnus III., dem Administrator des Stifts Schwerin, bekleidet zu haben, da dieser 1543 an seinen Oheim Herzog Albrecht VII. den Schönen schreibt (Urk. 176), daß ,,seine Hofdiener“ Johann und Jürgen Berner Beschwerde führten über den herzoglichen Vogt zu Crivitz wegen Besitzstörung ihrer Güter in Panstorf.

Diese nahen Beziehungen zu Herzog Magnus erklären es, daß die beiden jungen Brüder am 5. Februar 1543 mit bürgten, als Herzog Heinrich V.

von Mecklenburg sich dem Könige Christian von Dänemark verpflichtete, das Heiratsgut, das die mit Herzog Heinrichs Sohn Magnus verlobte Prinzessin Elisabeth von Dänemark mitbrächte, bei ihrem vorzeitigen Tode dem Könige zurückzugeben. Jürgen kommt außerdem nur noch in dem Landregister von 1543 vor. Er scheint zwischen 1543 und 1548 gestorben zu sein. Denn sein Bruder

Johann verpfändete am 6./13. Januar 1548 seinen halben Hof zu Necheln seinem Vetter Achim Berner zu Necheln auf 25 Jahre ohne Jürgens Mitwirkung (Urk. 179). Johann Berner muß um 1518 geboren sein, da sein Alter 1571 auf 53 Jahre angegeben wird. Doch wird diese Angabe nicht stimmen. Aus mehreren Umständen können wir schließen, daß er früher geboren ist, als 1518. 1548 leistete er wegen seiner Güter den Lehneid zu Bejendorf (Biendorf?) und 1549 lieh er Martin Halberstadt zu Cambs 100 fl. Nachdem Herzog Magnus 1550 gestorben war, ist Johann Berner Rat von dessen Vettern, den Herzögen Johann Albrecht und Ulrich geworden und unterschreibt in dieser Eigenschaft 10. Juni 1554 mit den Vergleich und Revers zwischen diesen Herzögen und den

Landständen. Er wird unter dem Amt Crivitz als zu Zaschendorf wohnend aufgeführt im Landbuch von 1562 und in der „Beschreibung der Lehn­

pferde“ von 1575 und zwar in dieser veranschlagt zur Leistung von 2 Pferden (Urk. 181 und 188).

Während wir aus den überlieferten Urkunden sehen, daß Martin <1. J.

den Familienbesitz durch Veräußerungen schmälerte, können wir bei Johann feststellen, daß sein Streben auf Vergrößerung und Abrundung der Güter und Erhaltung alter Ansprüche gerichtet war. So arrondierte er (Urk. 185, 186, 194) wohl in Rücksicht auf einen seiner jüngeren Söhne, den Besitz in Bülow dadurch, daß er die alten Einkünfte, die das Kloster Dobbertin aus Bülow hatte,1) 1568 ablöste und im selben Jahre vier bei Bülow7 gelegene fürstliche (obermühlische) Hufen erwarb gegen seine sieben auf der Schamper Feldmark gelegenen wüsten Hufen.2)

Auch die alte, seit einiger Zeit in Verfall geratene Saline in dem alt- barnersehen Stammgut Sülten suchte er wieder in ertragbringenden Betrieb zu setzen. Da aber die eigenen baren Mitteln für die kostspieligen Bauten nicht ausreichten, so trat Johann Berner unter lehnsherrlicher Genehmigung 1577 seinem Schwiegersöhne Henning Ballich zu Parchim und dessen Frau (Johanns Tochter; die Saline auf Lebenszeit ab (Urk. 190), unter den besonderen Bedingungen, daß alle Bauten gemeinschaftlich übernommen, von dem ersten achtjährigen Ertrage die ersten Baukosten vorweg genommen und die Pfannen und Geräte von Ballich allein angeschafft werden sollten usw. Es waren gleich nach Abschluß dieses Vertrages aus Hessen erfahrene Salinenmeister verschrieben und war der Anfang zum Bau gleich gemacht. Da aber trat Hans Berner zu Weselin, dem die andere Hälfte von Sülten gehörte, dazwischen und behauptete, daß das Salzwerk mit Brunnen und Salzadern ihm mit gehöre. Erst nach Stellung von Kaution gegen jeglichen Schaden für Hans Berner konnte Johann das Werk vollenden. Der Streit zwischen ihm und Hans kam nicht zum Austrag, da beide bald darüber wegstarben. Doch blieb der Salinenbetrieb

Auch die alte, seit einiger Zeit in Verfall geratene Saline in dem alt- barnersehen Stammgut Sülten suchte er wieder in ertragbringenden Betrieb zu setzen. Da aber die eigenen baren Mitteln für die kostspieligen Bauten nicht ausreichten, so trat Johann Berner unter lehnsherrlicher Genehmigung 1577 seinem Schwiegersöhne Henning Ballich zu Parchim und dessen Frau (Johanns Tochter; die Saline auf Lebenszeit ab (Urk. 190), unter den besonderen Bedingungen, daß alle Bauten gemeinschaftlich übernommen, von dem ersten achtjährigen Ertrage die ersten Baukosten vorweg genommen und die Pfannen und Geräte von Ballich allein angeschafft werden sollten usw. Es waren gleich nach Abschluß dieses Vertrages aus Hessen erfahrene Salinenmeister verschrieben und war der Anfang zum Bau gleich gemacht. Da aber trat Hans Berner zu Weselin, dem die andere Hälfte von Sülten gehörte, dazwischen und behauptete, daß das Salzwerk mit Brunnen und Salzadern ihm mit gehöre. Erst nach Stellung von Kaution gegen jeglichen Schaden für Hans Berner konnte Johann das Werk vollenden. Der Streit zwischen ihm und Hans kam nicht zum Austrag, da beide bald darüber wegstarben. Doch blieb der Salinenbetrieb

In document Geschichte der Familie von Barner, (Sider 53-80)