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Linie Zaschendorf-Bülow

In document Geschichte der Familie von Barner, (Sider 145-151)

Älteste dänische Linie der Zaschendorfer

III. Linie Zaschendorf-Bülow

(Stammtafeln G, H und J.)

§ 23.

Christoph v* Barner, der Begründer der Bülower Linie*

Christoph war der dritte Sohn von Johann v. Barner auf Zaschen­

dorf und Bülow und seiner Frau Magdalene v. Pentz und bekam, als sein Vater seine Güter noch bei Lebzeiten verteilte, Bülow und Klein- Görnow. Er und sein ältester Bruder Joachim, der Zaschendorf erhalten hatte, meldeten sich am 14. Mai 1579 bei der herzoglichen Lehnskammer zum Lehnsempfängnis (Urk. 191). Christophs Wohnsitz war zu Bülow, und zwar benutzte er dazu anfangs den Hof unweit der Warnow, der früher von Hans Lütke bewohnt war. Später wurde ein ordentlicher Herrensitz an der Stelle des jetzigen Hofes angelegt, da der alte für bäuerliche Verhältnisse gedachte Lütkensche für die Bedürfnisse der adligen Familie nicht ausreichte. Als Christoph Bülow übernahm, war dies keineswegs reinbarnerscher Besitz. Es war ja der Grundbesitz fast eines jeden Dorfes und Gutes in jenen Zeiten zerrissen und unter mehrere Besitzer verteilt. Man sieht dies so recht aus den Urkunden, die über die Konsolidation des Bülower Besitzes erhalten sind. Es handelt sich da nur um kleine Fetzen Landes und um geringe Gel dp ächte, die die früheren Besitzer sich in den Grundstücken beim Verkauf reserviert hatten. So kaufte Christoph v. Barner zur Abrundung seines Besitzes und zur Auskaufung der fremden Besitzer in Bülow 1584 den Lütkenschen Mühlenkamp an der Warnow, den früher die Restorffs zu Radepohl besessen und an Hans Lütken verkauft hatten, wobei sie sich aber Geld­

pächte von 12 Schillinge lüb. reserviert hatten (Urk. 194). Diese Abgabe löste Christoph v. Barner 1600 durch Kauf ab, zugleich die 8 Schillinge Pacht, die die Radepohler Restorffs noch aus einem anderen Bülower

Hofe erhoben. Zur selben Zeit erwarb er auch einen Restorffschen Acker von einem Scheffel Aussaat an der Warnow für eine nicht zurückgezahlte Anleihe, die Barner an Jakob Restorff, als dieser in den Krieg zog, gegeben hatte (Urk. 203). Im Jahre 1602 brachte er einen der Kirche zu Weisin gehörigen Teich, auf seinem Bülower Felde (auf dem „Heck- felde“) gelegen, an sich und zugleich eine Hebung von 3 Schilling, die dieser Kirche aus einem Bülower Hofe zustand (Urk. 205); 1606 machte er einen anderen Bülower Bauernhof, von dem Hans v. Restorff zu Wessin jährliche Pacht von 8 Schilling erhob, von dieser frei (Urk. 214).

Wir können wohl annehmen, daß auf diese Weise Christoph v. Barner nach und nach Bülow von fremden Besitzern und Abgaben befreite und er es dann allein ohne fremde Konkurrenz besessen hat.

Wie zerrissen übrigens die Besitzverhältnisse waren, erhellt auch recht klar aus dem Kaufbrief von Antoni 1607 (Urk. 215). Da verkaufte Ulrich v. Barner zu Schimm seinem Vetter Gottschalk zu Weselin seinen (Ulrichs) dritten Anteil an einem Bauerngehöft zu Klein-Görnow, das zu je ein Drittel bisher Ulrich, Gottschalk und Christoph (zu Bülow) gehörte, ferner seinen (Ulrichs) Anteil an dem Kossäten Grüttmacher, der bisher 3 Jahre Christoph v. Barner zu Bülow, das vierte Jahr aber ihnen dreien (Christoph, Gottschalk und Ulrich v. Barner) eine Woche um die andere gedient habe. Man ersieht aus dieser Urkunde von 1607 noch, wie die beiden Linien der Barner: die Zaschendorfer und die Weseliner noch von Alters her seit dem gemeinsamen Stammvater Claus gemeinsamen Besitz gehabt und bewahrt haben. Aus dem Gefühl der Lehnsgemein- samkeit beider Linien geschah es auch, daß Christoph v. Barners und seines Zaschendorfer Bruders Joachim Zustimmung zu dem Verkauf von Necheln Antoni 1606 von den Weseliner Vettern für nötig erachtet und daher eingeholt wurde (Urk. 213).

Auch durch Ankauf von vier Hufen auf dem Sparower Felde, die der Kirche zu Sternberg gehörten, suchte Christoph v. Barner seinen Bülower Besitz zu vermehren (Urk. 197). Wenn in diesem Kaufvertrag, der am 8. März 1590 zu Güstrow mit dem Sternberger Kirchenökonom abgeschlossen wurde, auch Joachim v. Barner zu Zaschendorf als Mit­

käufer auftritt, so ist dies nur eine leere Formsache aus Zweckmäßigkeits­

gründen; der eigentliche Käufer und spätere Besitzer der 4 Sparower Hufen war Christoph. Von diesen 4 Hufen hatten drei schon vorher die Bülower Bauern pachtweise genutzt, die vierte der Sparower Müller.

Sparow war früher ein Dorf im Kirchspiel Demen und eine Pertinenz des von Pressentinschen Gutes Prestin gewesen. Dies mag mit der Grund gewesen sein zu den prozessualen Streitigkeiten, die bald nach dein erwähnten Kauf von den Pressentins gegen die Barner erhoben wmrden.

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Schluß des Familienvergleiclis zu Bülow vom 22. Juni 1616.

Es scheinen zwei Prozesse geschwebt zu haben. Der eine handelte um die Sparower Mühle und um die Stauung des Mühlenwassers und wurde durch Vergleich am 14. September 1594 beendet (Urk. 199). Der andere aber um das Sparower Feld und seine Pertinenzen war langwieriger, ging vom Mecklenburgischen Hof- und Landgericht an das Kaiserliche Kammergericht zu Speier und fand durch Einigung, die zwischen den Gebrüder v. Barner einerseits und den Vettern Berend und Johann Reimar v. Pressentin zu Stieten und Prestin andrerseits am 2. Mai 1604 zu Sparower Mühle geschah, ihren Abschluß (Urk. 208).

Christoph v. Barner wird in Ritterschafts-Verzeichnissen und Roß- dienstregistern 1580 (als sein Vater Johann noch lebte), 1585, 1597, 1599, 1605, 1612 und 1621 als zu Bülow wohnhaft genannt (Urk. 192, 195, 200, 202, 209, 221, 231). Aber in letzterem Jahre (1621) wohnte er schon auf Altenteil. Denn am 22. Juni 1616 ließ er, da er sich gerne von der Bewirtschaftung der Güter zurückziehen wollte und sich und seiner Gattin ein Altenteil reserviert hatte, seine fünf Söhne Johann, Hans, Claus, Henneke und Christoph um seine Güter Bülow und Kl.-Görnow losen und traf sonstige Verfügungen (Urk. 228; Abbildung des Schlusses des Vertrages Seite 123). Ersteres Gut wurde zu 17 000 fl, das andere zu 8 000 fl eingeschätzt, doch sollten sie denen, die sie bei der Kavelung erhielten, nur zu 14000 fl bezw. 6000 fl angerechnet werden.

Die ohne Güter ausgehenden Söhne sollten je 3240 fl, die unverheiratete Tochter Anna 2800 fl aus den beiden Gütern erhalten. An Schulden lasteten damals auf ihnen 10277 fl. Die Brauerei sollte bei Bülow bleiben; das Salzwerk zu Sülten, soweit es Christoph v. Barner zustand, sollte gleichmäßig Bülow und Kl.-Görnow zustehen. Bei dieser am 22. Juni 1616 zu Bülow geschehenen Familienauseinandersetzung fiel durch Los das Gut Bülow an Henneke, das Gut Kl.-Görnow an Claus. Zugegen waren bei diesem Akt u. a.: Christophs Schwäger Henneke und Claus Barold zu Dobbin und Berend v. Blücher zu Renzow, Schwiegersohn Christophs. Entsprechend dieser Kavelung muteten Claus und Henneke v. Barner am 27. März 1617 die Lehngüter, was sie am 9. November 1622 wiederholten (Urk. 232).

Der Rechtsstreit, den Christoph v. Barner mit Berend v. Pressentin wegen Bürgschaft 1606/07 zu führen hatte, bietet nichts für die Familien­

geschichte Interessantes. Auch daß 1620 Christoph v. Barner mit anderen Edelleuten wegen einer gemeinsamen Forderung gegen Franz v. Grabow zu Gömtow (Friedrichsruhe) ein Pfandrecht an Goldenbow erwarb, ist wohl nicht von nachhaltiger Bedeutung gewesen.

Christoph lebte noch am 15. Juni 1626, da er damals noch seine Zustimmung zu dem Verkauf von Hanstorf gab (Urk. 233), und wird

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ungefähr 1629/30 gestorben sein. Verheiratet war er mit Anna v. Barold, die eine Tochter des Hans v. Barold auf Dobbin (gest. 27. 4. 1590) und der Dilliane v. Kardorff a. d. H. Wöbkendorf (gest. 27. 3. 1591) war und die bei der erwähnten Erbauseinandersetzung von 1616 noch lebte,

Über Christophs Sohn: Johann siehe § 26, Hans § 27, Claus § 28, Henneke § 29 und Christoph § 24. Wir wollen den jüngsten Sohn Christophs zuerst vorweg besprechen, weil er noch zu Lebzeiten des Vaters gestorben und wegen des Fehlens von Nachkommenschaft rascher zu erledigen ist. Aus ähnlichen Zweckmäßigkeitsgründen sind die beiden Töchter schon im nächstfolgenden Paragraphen geschildert.

§ 24.

Christoph v. Barner, Sohn Christophs auf Bülow.

(Stammtafel G.)

Christoph war der jüngste Sohn von Christoph v. Barne]* auf Bülow und seinei* Frau Anna v. Barold und wird um 1600 geboren sein. Wir kennen ihn nur aus dem Familienvergleich von 1616 und aus Krimininal- Akten des Großherzoglichen Archivs zu Schwerin, die über seinen tragischen Tod erwachsen sind.

In den Jahren des dreißigjährigen Krieges, als dieser den nieder­

sächsischen Kreis noch nicht ergriffen hatte, aber schon bedrohte, hatte dieser Kreis eine bewaffnete Neutralität beschlossen. Mecklenburg, als zu ihm gehörig, warb etwa 300 Mann als sein Kreis - Kontingent an, u. a.

einige Kompanien Reiter, die zu großem Teile aus jungen mecklen­

burgischen Edelleuten bestanden und zu denen auch der Reiter Christoph v. Barner gehörte. Die Mecklenburger lagen im Juli 1623 im Lager zu Haßbergen bei Osnabrück.

Am 6. Juli 1623 hatte Christoph v. Barner in Veranlassung des Begräbnisses seines Dieners Hans Scheuermann, der im Hauptquartier zu Nienburg mit dem Schwerte hingerichtet war, seinen Leutnant Christoph v. Zülow und viele andere Kameraden zu zwei Faß Mumme eingeladen.

Seine Gäste waren durchweg mecklenburgische Edelleute. Es waren von Rittmeister Christoph v. Stralendorffs Kompanie der Korporal Ernst Bibow, die Brüder Christoph und Friedrich Vieregge, Johann Friedrich v. Bülow und Joachim Stralendorff; von Rittmeister Vollrat Preens

Kompanie der Körnet Johann Koße, Hans Stralendorff, Valentin Schenck, Balthasar Vinecke, Georg Ernst Linstow, Adam Preen, Henning Glöde, Martin Koße und Michael Dietrich Vineke. Man ergötzte sich u. a. mit Pistolenschießen nach Tellern und Krügen, indem man um ein Pfund Pulver und dergl. wettete. Besonders Leutnant v. Zülow beteiligte sich eifrig am Schießen und benutzte die Pistolen mehrerer Reiter. Endlich verlangte er auch die von Barner zu probieren. Als dieser nach einigen Zögern ein Paar brachte, fragte Zülow, ob dies die wären, die er (Barner) ihm (Zülow) vordem zugesagt habe. Als Barner verneinte, fuhr Zülow heftig auf ihn ein mit der mehrmals wiederholten Präge, ob er ihn etwa Lügen strafen wolle. Barner erwiderte, daß er solches nicht gesagt habe, und wollte sich abwenden, als Zülow ihn mit einer Pistole an Kopf und Schulter schlug, sodaß Blut aus der Kopfwunde floß. Dies war zu arg.

Das adlige Blut des jungen Kriegers bäumte sich gegen diese tätliche Beschimpfung auf. Nur durch das Dazwischen treten der Anwesenden wurde der Beleidigte von seinem Gegner abgehalten und wurden weitere Tätlichkeiten verhindert. Barner rief seinem Leutnant die Worte zu:

„Leutnant, Du schlägst mich nicht als ein rechtschaffener Kerl, ich bin zwar unter Deinem Kommando, aber Du sollst sehen, ich wills nicht also bleiben lassen.“ Zülow ging darauf mit den Worten: „Ich will mein Kommando soweit zurücksetzen und würde Dich nicht für einen recht­

schaffenen Kerl halten, wo Du Dich nicht wehrtest.“ Ein Duell war jetzt unvermeidlich. Durch Vermittlung des Fahnenjunkers Hans v. Stralendorff wurde vereinbart, daß die beiden Gegner auf Pistolen losgehen und am nächsten Morgen bei Sonnenaufgang vor dem Lager zu Pferde Kugeln wechseln sollten. Bei dem Duell ritten die Duellanten auf einander los und feuerten zugleich. Barner fiel. Als die Zeugen und auch der Gegner Zülow hinzu eilten, fanden sie Barner zwar noch am Leben, aber so schwer verwundet, daß er kaum noch Zeit und Kraft hatte, die von Zülow erbetene Verzeihung durch Handschlag zu erteilen. Der Verschiedene wurde in einer Kalesche ins Lager befördert.

Das in dieser Sache tätige Kriegsgericht bestand aus dem General- Schultheiß Bodo Adelhorn, Hieronymus v. Beverloh, Leutnant Joh. Rieck, Körnet Friedrich Jobst v. Bülow, Körnet Philipp Dietrich v. Aldershausen und dem Regimentsschultheiß Johann Burchard und trat am 14. Juli und 1. August 1623 im Hauptquartier zu Nienburg zusammen, wobei die Gäste Barners als Zeugen vernommen wurden. Ob es dann zu einer Bestrafung Zülows gekommen ist, geht nicht aus den Akten hervor. Eine schwerere Strafe scheint Zülow aber nicht bekommen zu haben. Denn des Gefallenen Vater und Brüder bitten d. d. Bülow 28. August 1623 den Herzog Adolf Friedrich von Mecklenburg-Schwerin, bei Herzog Johann Albrecht von

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Mecklenburg-Güstrow und Herzog Georg von Braunschweig und Lüneburg als Kriegs- und Feldobersten ihre Sache wegen Ahndung der Ermordung Christophs zu vertreten. Herzog Adolf Friedrich richtete darauf an Herzog Georg ein Schreiben mit der Bitte, sich der Sache nach Reiter­

recht anzunehmen.

§ 25.

Die Töchter Christoph v. Barners.

(Stammtafel G.)

I. Diliane,1) die älteste Tochter Christophs, wurde vom Vater 1603

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