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Walloe Reglement

In document 14. MAJ 1738 — 14. MAJ 1888 (Sider 130-186)

der Gagen derer Bedienten, und was selbige an jährlicher Besoldung zu genieszen haben nebst der Geistlichkeit und anderer jährlichen Besoldung.

[i Rthlr. I £ j

Geistlichkeit. j| i I

Der Stiffts-Prediger an jährlr Gage...200 Rd. j I Von dem Prediger in Walloebye ihm abzugebende... 100 — ■ I j Jährlich aus der Höltzung 6l/2 Skov Läsz Brenn-Holtz. 1

-l 300 Der Küster, welcher in der Stiffts-Capelle aufwarthet ... 50 Rd. h

Rocken 12 Tonnen ä 7 |... 14 — Maltz 12 Tonnen ä 7 8 ß... 15 — 4 Skov Läsz Brenn-Iloltz...

12 Fuder Torff...

Prediger zu Wallobye und Tornebye Gemeine an jährlichen Opffer...30 Rd.

Für Brodt und Wein in der Kirche...10 — Demselben Pension zu einer Schlachter Hülffc... 6 - 4 | Der Küster daselbst an Opffer...

Prediger zu Lellingen an Opffer...18 Rd.

Für Brodt und Wein ... 2 — 2 Der Küster daselbst an Opffer...

Prediger zu Olsemagle für Brodt und Wein...

Prediger zu Egbye an Opffer...18 Rd.

für Brodt und Wein... G — 4

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I 24 4 Latus... 48G 2

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Der Küster daselbst an Oplfer... 3 fl r

Prediger zu Harlöff und Himlingöge Gemeine für Brodt und Wein 13 2 Der Küster zu Endersloff und Wraabye Gemeine für Brodt und Wein 10 4 Prediger zu Herfölge und Sedders Gemeine für Brodt und Wein 20 ü w

Prediger zu Lidemark und Beverskov Gemeinen für Brodt und Wein 5 2 ?!

Prediger zu Hauderup und SkiensvedGemeinen für Brodt und Wein 6 4 Prediger zu Hoyelse Gemeine für Brodt und Wein . . 10 ü Der Verwalter, welcher zugleich Stiffts-Actuarius ist . 400 Der Gärtner zu Walloe an Lohn... ... 65 Rd.

Pförtner Lohn ...

Zur Fourage des Gespanns Pferde für die Aebtiszin 56 Fuder Heu ä 10 ft, thun . Zur Unterhaltung und Fourage des Gespanns Pferde

nissin und Stiffts-Fräulens:

56 Fuder Heu ä 10 ft, thun...

12 Fuder Stroh a 1 Rd...

Pferde Beschlag ä 4 Rd...

Reparation des Geschirrs und der Wagens 175 Tonnen Habern ä 4 ft 4 ß...

Schaureither bey Walloe, Billesburg, Gunderup und Lellingen Höltzung Lohn... 120 Rd.

Für Pulver und Bley... 10 —

I

Schauvoigt in Niehave Hausz .

— in Stockager Hausz

Rtlilr. ' £ i ß

Bircke-Schrciber an Lohn...50 Rd.

für Schreib-Materialen...10 —

Chirurgus Carstin in Köege umb die Krancken in der Grafiscliafft aufzuwarthen...

Vorsteher des Walloer Hospitals...

Schulmeister ini Dorffe Walloe...

Schulmeister in Herfölge...

Gläser Hinrich Hanssen in Köege für Reparation und Unterhaltung der Fenstern auf denen sämtl. Güthern und Kirchen, laut Contracts Mauermeister Frantz Figoth für Mauer-Arbeit und Unterhaltung der Kirchen...

An die Armen und Nothleidende in der Graffschafft...

An die acht Hospitals Glieder in dem alten Hospital zu Herfölge . Klöcker in Himlingöge umb die Klocken zu läuten...

i

üa Wir in allergnädigste Erwegung gezogen, dasz alle Glieder des Stiffts vor die mehreste Zeit ihres Lebens ihren genugsahmen Unterhalt genieszen, auch fast in allen dergleichen Fundationen festgesetzet, dasz bey Resignationen, Verheyrathungen und Todes-Fällen dem Stifft etwas zu gute komme, als überlaszen Wir der Aebtiszin eigenen Gutfinden und Belieben, wie sie von ihrer Verlaszenschafft zum Besten des

SLiirts disponiren will, und trugen keinen Zwei Hel, dasz selbige nach einermütterlichen Zuneigung zu dieser Stifftung es damit nach ihren Umbständen reguliren werde.

Wegen der Dechanissin und Stifftsfräulens aber ordnen und setzen Wir hiemit.

dasz wann eine dererselben sich verehelichen oder sonsten dem Stifft resigniren würde, als dann ihre gesambte Mobilien, welche sie im Stifft eingebracht nebst den zehendenTheil ihres übrigen Vermögens, bey Todesfällen aber gleichfalls alle Mobilien, welche sie im Stifft gehabt und der vierte Theil des übrigen Vermögens, dem Stifft heinifällen und eigenthümblich verbleiben sollen, wogegen aber auch derselbenBeerdi­

gung auf des Stiffts Kosten zu beschaffen.

Jedoch wollen Wirhievon diejenige Stiffts-Fräulens, welche zufolge des XX.Art.

sich Selbsten oder durch ihre Eltern und Verwandten gegen Erlegung 2000 Rtlilr.

haben einschreiben laszen, in soweit allergnädigst excipiret haben, dasz bey deren Resignationen oder Verehelichungen nichts als die im Stifft gehabte Mobilien, bey Sterb­

fällen aber die Mobilien und nur der 10te Theil des übrigen Vermögens dem Stifft anheim fällen solle.

Wegen derjenigen Fräulens aber, die durch Gnade und Bezahlung der Königl.

Herrschafft eingeschrieben oder durch das Capitul erwehlet worden, hat es sein Ver­ bleiben bey dem, was Wir anfangs dieses Articuls allergnädigst festgesetzet.

Und damit diese Unsere Anordnung desto unverbrüchliger gehalten und obser-viret werde, so sollen die im Stifft seyende Personen nicht befugt seyn facultatem testandi zu suchen oder Testamenta zu errichten zum Praejuditz desjenigen, was dem Stifft zum Besten nach ihrem Tode anheim fällen solle.

Sölten unter solchen Verlaszenschafften sich rare und künstlich gearbeitete Stücke befinden, sollen solche nicht verkaufft sondern zum Andencken im Stifft aufge­ hoben und davon nach und nach ein kleines Cabinet gesammlet werden.

Wie es sonsten bey Todesfällen derAebtiszin, Dechanissin und Stiffts-Fräulens mit der Beerdigung, welche auf Kosten des Stiffts zu beschaffen, verhalten werden solle, haben Wir in nachfolgenden allergnädigst angeordnet:

Ceremonien,

welche bey Leichbegängniszen der Aebtiszin, Dechanissin und Stiffts-Fräulens zu beobachten.

§ 1.

Wann eine Aebtiszin mit Tode abgehet, sollen so fort die 2 erstere Stiffts- Fräulens von der Dechanissin ernannt werden umb die Ankleidung der Leiche

gehörig zu besorgen; die Stiffts-Klocken werden darauff angezogen, und das Geläute eine halbe Stunde continuiret, auch die Anstalt verfüget, dasz des folgenden Tages zu einer gewiszen Zeit in allen denen Kirchen der Graffschafft Walloe die Klocken eine halbe Stunde geläutet , und solchergestalt damit so lange continuiret werde, als die Leiche über der Erden stehet. Die Dechanissin und sämbtliche Stiffts-Fräulens legen die Trauer an auff 2 Monath in Lacken und schwartz auf dem Kopff.

8 2.

Die Leiche wird in den völligen Stifftshabit eingekleydet und darinnen zur Erden bestättiget.

§ 3.

Der äuszerste Sarg wird auswendig mit schwartzen Sammet, inwendig mit weisz Seiden Mohr bezogen, auf dem Deckel kommt eine versilberte Platte, worauff der verstorbenen Aebtiszin Wapen getrieben ausgearbeitet.

§ 4.

Der Sarg wird gesetzet in der Aebtiszin mit schwartzen Bay bezogenem Audientz-Gemach auff eine Erhöhungvon drey Stuffen unter einem schwartz Sammeten mit schwartz seidenen Frangen und Campanen besetzten Himmel, welcher inwendig mit weiszen Atlasz bekleidet mit einer hinter dem Sarg herunter beugenden weisz Atlaszen Decken, worauff der Aebtiszin Portrait mit schwartz und weiszen Festons und herumb beugenden Lichtern gezieret, fest gemachet wird.

§ 5.

Der Aebtiszin Leiche wird von gesammten Stiffts-Fräulens in Gegenwarth der Dechanissin in den Sarg geleget, zu welcher Zeit die Stiffts- und alle Klocken in der Graffschafft auszerordentlich angezogen und geläutet werden.

§

6-Umb die Leiche sollen 12 schwartz bezogene Gueridons stehen, worauff weisze Wachs-Kerlzen mit der Aebtiszin fürstl. Wapen und schwartz herunter hengenden Flohr gesetzet werden. Auf der rechten Seite soll ein Tabouret stehen, auf welchem auf einen Türkis blauen Sammeten mit dergleichen Farbe seidenen Frangen und Can-tillen besetzten Küszen der Fürsten Huth geleget wird. Zur Lincken der Leiche auf einen gleichmäszigen Sammeten Küszen wird der Aebtiszin Stab, der Stiffts-Orden, der Schlüszel und die Sliffts-Statuten geleget.

§ 7.

Bey der Leiche sollen alle Tage eine Stunde Vormittags zwey Stiffts-Fräulens die Wache halten, womit die 2 ersteren den Anfang machen und so ferner die folgenden nach dem unter sich habenden Rang bisz zur Beerdigung continuiren. Auszer be­

sagten 2 Stunden wird die Wache von der in der Aebtiszin Diensten seyenden Fraulens und ihren Cammer-Bedienten besorget.

§

8-Wann alles von den Stiffts-Provisoren zum Leichbegängnisz gebührend an­

geordnet, so werden in der des Abends zum Leichen-Conduct anberahmten Stunde alle Stiffts- und andere Klocken in der Graffschafft angezogen und geläutet.

Wegen der Leichen-Procession bisz in die Stiffts-Capelle soll folgende Ordnung beobachtet werden.

§

Zu erst gehen 2 Domestiquen mit weiszen Wachs-Fackeln, woran der Aeb­ tiszin Wapen mit herunter beugendem Flohr.

1 Obrist-Lieutenant, welcher Mßrschalls-Stelle vertritt.

2 Domestiquen mit weiszen Wachs-Fackeln und solchergestalt, wird es ge­ halten bey jedem Paar, das in der Procession folget, dasz allezeit 2 Domestiquen mit weiszen Wachs-Fackeln vor oder zur Seite gehen.

2 Majors, davon einer den Fürsten-Huth. der andere die Stiffts-Insignia auff Sammete Küszen traget.

Die 2 Stiffts-Provisores.

Dann folget der Sarg, getragen von 12 Capitains unter einem schwartz Sammeten Himmel, gehalten von 4 Capitains; bey dem Sarg gehen 4 Capitains, welche die vier Ecken der Leichen-Decke anfaszen.

Umb den Sarg gehen IG Domestiquen mit weiszen Wachs-Fackeln, woran ebenfalls der Aebtiszin Wapen mit herab hengenden Flohr gehefftet. ist.

1 Obrist-Lieutenant als zweyter Marschall.

Die Dechanissin.

Die Stiffts-Fräulens Paar und Paar nach dem unter sich habenden Rang.

Zu letzt der Aebtiszin eigene Bediente.

§ 10.

Die Leiche^ wird vor die Thüre der Stiffts-Capelle, welche mit weiszen Wachs-Lichtern illuminirot, vom Stitfts-Prediger und allen Priestern der Graffschafft

empfangen, und wann selbige in dem Begräbnis/ niedergesetzet, wird vom Stiffts-Prediger die Erde aufgeworffen und hernach auf einem auszusuchenden oder von der verstorbenen Aebtiszin etwa verlangten Text eine Leichen-Rede gehalten.

§

11-Am folgenden Tage soll in allen dem Stifft zugehörigen Kirchen eine Leichen- Rede über gleichen Text gehalten werden. Wie dann auch in der Stiffts-Capelle und allen anderen Kirchen der Graffschafft. auf dem Altar Wachs-Lichter mit der Aebtiszin fürstlichen Wapen und herab beugenden Flohr 2 Monath lang stehen sollen.

§ 12.

Bey dem Todt einer Dechanissin werden 2 Stiffts-Fräulens von der Aebtiszin ernennet, welche bey der Kleidung der Leiche behülfflich sind, und soll die Kleidung ebenfalls aus dem Stifffshabit bestehen.

§ 13.

Der Sarg wird auswendig mit schwartz Sammet und inwendig mit weiszn Satin bezogen und oben darauff eine kupfferne Platte gehefftet, auf welcher der Dechanissin gräßliches Wapen gemahlet.

Der Sarg wird in ihrem schwartz bezogenen Gemach auff eine Erhöhung von zwo Stuften unter einem schwartz Sammeten Himmel gesetzet.

§ 14.

Die Leiche der verstorbenen Dechanissin wird von sämbtlichen Stiffts-Fräulens in den Sarg geleget, zu welcher Zeit alle Sliffts-Klocken und die von der Walloebye Kirche angezogen und geläutet werden sollen.

§

1^-Umb die Leiche sollen 8 schwartz bezogene Gueridons mit weiszen Waclis- Kertzen gesetzet werden, woran der verstorbenen Dechanissin Wapen mit herunter hengendem Fiohr gehefftet wird. Zur rechten Seite des Sargs wird der Stiffts-Orden nebst denen Statuten auf einem Türkis blauen Sammeten Küszen auf ein Tabourel gesetzet.

§ 16.

An dem zur Beerdigung anberahmten Tage werden des Morgens etwa umb 6, des Winters gegen 8 Uhr, alle Stiffts- und der Walloebyc-Kirche Klocken angezogen und mit dem Geläute contimüret, bisz die Leichen-Procession in der Stiffts-Capelle angekommen, womit es folgender Maszen gehalten werden soll.

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§ 17.

Zuerst 1 Capitaine als Marschall.

1 Premier-Lieutenant, welcher den Stiffts-Orden trüget.

Die 2 Stiffts-Provisores.

Die Leiche, welche von 12 Second-Lieutenants getragen wird.

Hinter dem Sarg die sämbtliche Stiffts-Fräulens, Paar und Paar in ihrer Ordnung und dann der verstorbenen Dechanissin Anverwandte und Bekandte.

Die Leiche wird vor dem Altar in der Stiffts-Capelle niedergesetzet, woselbst vom Stiffts-Prediger eine Leichen-Rede gehalten und darauf desselbigen Abends die Leiche in der Stille nach den in der Walloebye-Kirche angeordneten Begräbnis/ ge­ bracht wird.

§ 1«.

Bey dem Todt einer Stiffts-Fräulen werden von der Aebtiszin die 2 jüngsten Stiffts-Fräulens ernannt, umb bey der Ankleidung der Leiche zu assistiren.

Die Kleidung soll ebenfalls der Stifftshabit seyn, und der Sarg von auszen mit schwartz Rauch-Leder und inwendig mit weiszen Glantz-Leinen überzogen werden.

Auf dem Sarg wird eine kupfferne Platte, worauf der Verstorbenen Wapen ge mahlet, angehefftet.

§ 19.

Die Leiche wird von sämbtlichen Stiffts-Fräulens in den Sarg geleget, welche in ihrem gewesenen Zimmer auf eine Erhöhung von einer Stuffe gesetzet wird.

Jst die Verstorbene vormahls am Königl. Hoffe gestanden, mag das Zimmer schwartz bezogen werden; bey den anderen Stiffts-Fräulens aber wird solches nur mit schwartzen Gardinen, schwartz überzogenen Tisch, Stühlen und Spiegel meubliret.

Umb die Leiche werden 6 schwartz überzogene Gueridons mit weiszen Wachs-Kertzen gesetzet, an welchen der Verstorbenen Wapen nebst herab beugenden Flohr angehefftet.

Auf der rechten Seite des Sargs wird auf einem Türkis blauen Sammeten Kiiszen der Stiffts-Orden nebst denen Statuten auf einen Tabouret geleget.

§ 20.

Die Leichen-Procession soll des Morgens wie bey Beerdigung der Dechanissin gehalten, auch die Stiffts- und Walloebye Kirche-Klocken so lange geläutet werden, bisz die Leiche in die Stiffts-Capelle gebracht und niedergesetzet worden.

Bey der Procession soll folgende Ordnung i Obacht genommen werden:

§ 41.

Erstlich der Stiffts-Verval ter als Marschall.

1 Second-Lieutenant trägt den Orden auff einem Sammeten Küszen.

Darauff die Stiffts-Provisores.

Die Leiche wird getragen von 14 Studenten.

Hinter dem Sarg folgen die Stiffts-Fräulens Paar und Paar in ihrer Ordnung, und darauff

Der verstorbenen Stiffts-Fräulens Anverwandte und Freunde.

Die Leiche wird vor dem Altar wiedergesetzet, worauff vom Stiffts-Prediger eine Leich-Rede gehalten und demnächst die Leiche, gleich wie mit der Dechanissin, des Abends in der Stille nach das Begräbnisz in der Wallöbye Kirche gebracht wird.

§

22-Beym Absterben der Dechanissin oder einer der Stiffts-Fräulens werden die weisze Wachs-Lichter mit der Verstorbenen Wapeti und herab hengenden Flohren nur allein auff denAltären in der Stiffts-Capelle und in der Walloebye-Kirche gegeben, und sollen bey dem Todt einer Dechanissin 6 Wochen und hey dem Todt einer Stiffts-Fräulen zt Wochen bestehen bleiben.

§ 23.

Die Stiffts-Provisores haben zu sorgen, dasz die vorfallende Leichbegängnisze mit guter Ordnung auf vorbeschriebene Weisze, doch mit möglichster Menage zum Besten des Stiffts veranstaltet werden.

Art. XXIX.

Wir verordnen und wollen, dasz bey diesem Stifft jederzeit 4 Stiffts-Provisores seyn sollen, welche in künfftigen Zeiten von des regierenden Königes Maytt. und Lbd.

zu ernennen, dergestalt dasz deren einer ein Geheimer-Rath vom Königlichen Conseil, und der andere sonst einer derer Königlichen Bedienten vom Stande seyn solle, und von welchen man die sichere Vermuthung haben könne, dasz es ilime des Stiffts Angelegenheiten aufs Beste zu besorgen und zu betreiben weder an guter Neigung noch erforderlicher Geschicklichkeit mangele.

Diese beede Stiffts-Provisores sollen vor alles, was das Stifft angehet, nach ihrem besten Wiszen und Gewiszen, so wie sie es allezeit vor Gott und des re­

gierenden Königs Maytt. und Lbd. zu verantworthen gedencken, Sorge tragen; und da ihnen die Oeconomie ins besondere mit anvertrauet, als haben sie bey ihrer Ad­ ministration zum Haupt-Augenmerck zu setzen, dasz von denen Stiffts-Revenuen zu

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Bestreitung allerhand zufälligen Ausgaben, nötiger Reparation derer Gebäude und dergleichen, auch so viel immer möglich zu Verbeszerung des Sliffts Einkommen alle­ zeit etwas zurück geleget werde. Für allem sollen sie sich dahin äuszerst bestreben, dasz dieser Unserer allergnädigsten Stiftung in allen Puncten und Clausuln von jeder­

mann genau nachgelebet werde nach weiterer Vermeidung der für dieselbe hier angefügten Instruction.

Instruction,

wornach die Stiffts-Provisores sich genau und treulich zu achten.

§ 1.

Die Stiffts-Provisoressollen sich mit und neben der Aebtiszin die Conservation dieses Stiffts mit gebührender Treue und unermüdeten Fleisz angelegen seyn und ihre gröszeste Vorsorge dahin gehen laszen, dasz Unsere Fundation in allen ihren Puncten und Clausuln wörtlichen Einhalts unverbrüchlich gehalten und in allem nachgelebet werde, weslälls sie

§

Das Stifft in allen Angelegenheiten, Juribus und Privilegiis bey etwa vor­

kommenden Processen inn- und auszerhalb Gerichts, als treuen StifTts-Provisoren eignet und gebühret, vertretten, auch der Aebtiszin. Dechanissin und denen Stiffts-Fräulens mit Rath und Thal, so viel immer möglich, an die Hand gehen sollen.

§

3-Haben sie dahin zu sehen und vor allen zu sorgen, dasz dasjenige, was in Unserer Fundation. der Aebtiszin, Dechanissin und sämbtlichen Stiffts-Fräulens so wohl an Geld als anderen Deputaten zugeleget, denenselben zur bestimmten Zeit ausgezahlet und abgefolget werde, wie auch das denen Stiffts-Bedienten nach dem Reglement zukommende.

§ 4.

Bey verkommenden Vacancen der vom Stifft dependirenden Justitz-, Recli- nungs-, Jagd-. Holtz- und anderer Bedienten sollen sie ohne Ansehen der Person und anderen Absichten zu jeden vacanten Dienst der Aebtiszin solche 3 tüchtige Subjecta praesentiren und Vorschlägen, welche die gehörige Treue und erforderliche Capacitet haben ihren Bedienungen wohl und fleiszig vorzustehen.

Jedoch bleibet der Aebtiszin Vorbehalten, falls sie Selbsten ein gutes Sub-jectum weisz, welchen sie die Vacance conferiren will, solchen, nachdem es vorhero

examiniret und tüchtig befunden worden, den erledigten Dienst zu übertragen.

§

5-Sollen sie alle Stiffts-Bediente zur Nachlebung ihrer Pflichten laut der ihnen ertheiltenBestallungen, Instruction und Ordres ernstlich anhalten; falls aber wieder Ver- hoffen deren jemand durch Untreu oder sonsten sich vergehen solle, haben sie es der Aebtiszin gehörig anzuzeigen, damit ein solcher Bedienter von derselben entweder suspendiret oder abgesetzet werde, so wie es die hiesige Landes-Gesetze vorschreiben.

§ 0.

Die gantze Rechnung der Graflschafft und des Stiffts in Einnahme und Aus­

gabe wird von dem Verwalter nach der ihm schon vorhin ertheilten, oder befindenden Umbslanden nach, von denen Stiffts-Provisoren neu zu entweihenden von der Aeb­

tiszin zu approbirenden und ihm zu ertheilenden Instruction und Ordres unter In-spection und Direction der Stiffts-Provisoren geführet, desfalls auch

§ 7.

Die Stiffts-Provisores dahin zu sehen haben, dasz die von denen Pächtern und anderen auszuzahlende Gelder laut deren Contracten und Verschreibungen zu denen darin stipulirten Terminen richtig ausgezahlet werden, damit Aebtiszin, Dechanissin und sämbtliche Stiffts-Fräulens, wie nicht weniger die Stiffts-Bediente, das ihnen in der allergnädigsten Stifftung und dem Reglement zugelegte alle halbe Jahre richtig empfangen können.

§

Die Stiffts-Provisores sollen den Verwalter dahin anhalten, dasz er alle Jahr zur bestimmten Zeit seine Rechnung gehörig ablege und übergebe, da sie dann die Revision der Rechnung so fort besorgen und dahin sehen, dasz die alte Rechnung vor Überliefferung der neuen völlig abgethari und regliret sey. Wann solches alles seine völlige Richtigkeit überkommen, zeigen sie solches der Aebtiszin an, worauf!“ die selbe dem Verwalter die gehörige Quittung ertheilet.

Die Stifft-Provisores sollen alle Jahr der Aebtiszin den Zustand der Graff-schafft, des Stiffts-Capitalien und Revenüen und aller oeconomischen Sachen

umb-stündlich liinterbringen, damit dieselbe von allem gebührende Kundschaft habe, und bedürfenden Falls die nötige Verfügungen von ihr können gemachet werden.

§ 10.

Die Verbesserung der Stiffts-Revenüen, die Aufnahme der Grafschaft und darunter liegende Gülher und vornemlich die Conservation der Bauren sollen der Stifts-Provisoren grosses Augmerck seyn, und da die Bauren bisz anhero nicht nur die Königl. Schatzungen, sondern auch alle des so genannten Erd-Buchs Abgifften und Land-Gilden ohne Restanten richtig abgetragen, so haben sie alle Mühwaltung anzuwenden und den Verwalter dahin anzuhalten, dasz so viel immer möglich alles in biszherigeni guten Stande erhalten, und verhindert werde, dasz keine Restanten in denen Hebungen sich einschleichen.

811.

Da der Verwalter als Stifts-Schreiber zugleich mit constituiret, als haben sie dahin zu sehen, dasz er in allem der Aebtiszin an die Hand gehe, die in der aller­ gnädigsten Stiftung angeordnete Subscriptions-, Receptions- und Capittels-Protocolla mit gebührender Exactitude und Ordnung führe, über die dem Stift beykommende Briefschaften, Documenten und Expeditiones ordentliche Registratur halte und über­ haupt alles ausrichte, was einem ehrliebenden und getreuen Stifts-Schreiber eignet

Da der Verwalter als Stifts-Schreiber zugleich mit constituiret, als haben sie dahin zu sehen, dasz er in allem der Aebtiszin an die Hand gehe, die in der aller­ gnädigsten Stiftung angeordnete Subscriptions-, Receptions- und Capittels-Protocolla mit gebührender Exactitude und Ordnung führe, über die dem Stift beykommende Briefschaften, Documenten und Expeditiones ordentliche Registratur halte und über­ haupt alles ausrichte, was einem ehrliebenden und getreuen Stifts-Schreiber eignet

In document 14. MAJ 1738 — 14. MAJ 1888 (Sider 130-186)